Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 54. 155 
zuschneiden, war der Zweck der Bestimmung in § 54 Absatz 1 des Gesetzes vom 
13. Mai 1892. 
Die Beiziehung der Lehrer mit dem (Gebände-) Steneranschlag ihrer Dienst- 
wohnungen — nicht blos mit dem Einkommensteneranschlag — zu den Gemeinde- 
steuern wurde bereits durch Artikel II des Gesetzes vom 12. Februar 1874. 
ffrüheres E.U. G. 5 60 a) beseitigt, und die Gemeindcordnung (Städteordnung in 
ihrer jetzt geltenden Fassung erklärt in §81 als befreit vom Beizug zur Gemeinde- 
besteuerung allgemein: 
„Die auf den Namen der Schuldienste der betreffenden Gemeinden kata- 
strierten Steuerkapitalien.“ 
Da hiernach ein Gebändesteueranschlag für Dienstwohnungen der Lehrer nicht 
mehr in das Gemeindeestenerkataster aufzunehmen war, kann auch örtliche 
Kirchensteuer nur für den im Einkommensteneranschlag des Lehrers enthaltenen 
Geldwert des Wohnungsgenusses — nicht noch nebenbei vom Hänusersteuerkapital der 
Dienstwohnung — erhoben werden (Gesetz vom 26. Juli 1888, Artikel 12). Hin- 
sichtlich der Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse wäre eine Bei- 
ziehung auch des Hänsersteuerkapitals der Dienstwohnung — diese mag in einem dem 
„Schuldienst“ oder in einem der Gemeinde eigentümlich zustehenden Gebäude sich be- 
sinden — schon um deswillen ausgeschlossen, weil für allgemeine kirchliche Bedürfnisse 
nur physische Personen stenerpflichtig sein können. (Gesetz vom 18. Juni 1892, 
Artikel 11.) 
Als öffentliche Last im Sinne des § 54 Abs. 1 des E.U.G. vom 13. Mai 1892 
bleibt somit nach den zur Zeit (1901) noch geltenden Stenergesetzen nur die vom 
Gebäude-Steuerkapital der Dienstwohnung zur Staatskasse zu zahlende 
Häusersteuer übrig. Auch diese wird in Wegfall kommen, und die im zweiten Satze 
von Abs. 1 des § 54 E.U.G. enthaltene Bestimmung wird sonach völlig gegenstands- 
los werden von dem Zeitpunkt an, auf welchen die Erhebung einer „Vermögens- 
steuer“" anstelle der bisherigen Grundsteuer und Häusersteuer ihren Anfang nimmt. 
Denn das zur Vorbereitung einer solchen Steuerreform bestimmte Gesetz vom 
9. August 1890, die Einschätzung der Grundstücke und Gebände betreffend (Gesetzes- 
und V.-Bl., 1890, S. 887) verfügt im Abschnitt IV: „Die Einschätzung der Ge- 
bäude“", § 21: 
Nicht zu veranlagen sind: 
1. Die dem Deutschen Reiche oder dem Badischen Staate oder 
badischen Gemeinden gehörigen und öffentlichen Zwecken die- 
nenden Gebüude sowie alle Gebäude, welche der Reichs- oder Staats- 
verwaltung oder badischen Gemeinden zur unentgeltlichen Be- 
nutzung für öffentliche Zwecke überlassen sind. — — 
4. Die öffentlichen (auch Unterrichts- und Wohlthätigkeits-) 
Zwecken dienenden Gebände der Körperschaften, Stiftungen und rechts- 
füähigen Vereinen — — 
Dienstwohnungen, welche sich in den in Abs. 1 Ziff. 1 und 
4 bezeichneten Gebüuden oder deren Zubehörden befinden, bleiben 
von der Veranlagung gleichfalls frei. 
Nur wenn die Lehrer-Dienstwohnung weder in einem der Gemeinde, noch in 
einem dem „Schuldienst“ gehörigen Gebäude angewiesen, sondern etwa von der Ge- 
meinde für den Lehrer in einem anderen Gebäude gemietet wäre, könnte für die 
betreffenden Gebändeteile Befreiung von der Beiziehung zur Vermögeussteuer nicht in. 
Anspruch genommen werden. In diesem Falle wäre aber diese Steuer weder vom.
	        
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