Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 7 
Karl Friedrich d. d. Karlsruhe den 28. Oktober 1790“) wies die genannte 
Behörde an, jener Schulordnung „genan nachzuleben“, bestimmte aber zugleich 
die den katholischen Kirchenbehörden hinsichtlich der Volksschulen zustehenden 
Befugnisse genauer, als in der Schulordnung von 1770 geschehen war, wo- 
bei namentlich hervorgehoben wurde, daß die „Jurisdiktion über die Person 
der Schulmeister, Setzung und Entsetzung derselben“ der Staatsregierung 
(„Uns") allein zustehe (§ 11). 
III. In Oesterreich 5) erschien im Jahr 1774 eine von Johann 
Ignaz von Felbiger, Abt des Stiftes Unserer Lieben Frau zu Sagan in 
Schlesien — welchen die Kaiserin Maria Theresia nach Wien berufen hatte. 
um die Reform des österreichischen Schulwesens in seine Hand zu legen — 
ausgearbeitete 
„Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt= und 
Trivialschulen in sämtlichen k. k. Erbländern" (d. d. Wien den 6. Dezember 1774). 
Diese „Schulordunng“" organisierte drei Arten von Schulen, welche der 
Oberaussicht und Leitung von Provinzial-Schulkommissionen unterstellt wurden, 
nämlich 1. Normalschulen, in der Hauptstadt jeder Provinz oder am 
Sitz der Schulkommission, als höhere Real= und Musterschulen, welche zu- 
gleich zur Bildung künftiger Lehrer an deutschen Schulen bestimmt waren; 
2. deutsche Hauptschulen, in größeren Städten, wenigstens eine in 
jedem Kreise der Provinz; 3. gemeine deutsche oder Trivialschulen, in allen 
kleineren Städten, Marktflecken und Dörfern. Als Lehrgegenstände der Trivial- 
(d. h. Elementar-) Schulen wurden bezeichnet: Religion, Religionsgeschichte 
und Sittenlehre; Lesen Schreiben und Rechnen; „die für das Landvolk ge- 
hörige Anleitung zur Rechtschaffenheit und zur Wirtschaft nach Maßgabe 
des hierzu verfaßten Büchleins.“ Die unmittelbare Aufsicht über die niederen 
Schulen wurde den Ortspfarrern übertragen, welchen der weltliche Beamte 
und eine verständige Gerichtsperson beigeordnet waren. Für die Beauf- 
sichtigung sämtlicher Schulen eines größeren Bezirks sollten tangliche Männer 
zu Oberaufsehern durch die Schulkommission der Provinz bestellt werden. 
Daß und in welcher Weise die Kinder zum Besuche der Trivialschulen 
anzuhalten seien, wurde in der Schulordnung von 1774 nicht bestimmt; 
auch enthält dieselbe keine Vorschriften darüber, an welchen Orten Trivial-= 
schulen, wenn solche nicht bereits bestanden, zu errichten und wie die dafür 
erforderlichen Mittel aufzubringen seien. Erst unter der Regierung des 
— —— — — — 
1) Beilage I. zum (III) Organisations-Edikt vom 11. Februar 1803. 
3:) Zu Oesterreich gehörten: die Landgrafschaft Breisgan, die Landvogtei Orte- 
nau, die Stadt Konstanz mit ihrem Gebiet, die (zuerst an Württemberg und erst 1810 
an Baden gekommene) Landgrafschaft Nelleuburg.
	        
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