Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 54, 55. 161 
wohnungen allgemein etwas anderes bestimmt ist, durch die Wohnungs- 
inhaber nicht bloss zu unterhalten, sondern auch anzuschaffen sind, wird 
nichts geündert. 
Zu S 7, b, Ziffer 7. Hierher gehören auch die etwa zur Anrechnung 
kommenden Kosten (Miete) für die Einstellung und den Gebranch von 
Gas-, Wasser- und Elektrizitätsmessern. 
Zu § 7, C. Hierher gehört auch der Aufwand für Anschaffung von 
Gefüssen zum Auffangen des Regenwassers. 
Ist zur Desinfektion der Wohnung etwa die Erneuerung der Tape-- 
zierung oder des Anstrichs pp. erforderlich, so hat der Wohnungsinhaber 
für die Kosten dieser Erneuerung nur insoweit aufzukommen, als es dem 
Werth der vorhandenen und zu entfernenden Tapete bezw. des Anstrichs 
etc. etc. entspricht. 
4. Streitigkeiten zwischen Lehrern und Gemeinden über 
Leistungen (Rechte und Verpflichtungen) des einen oder des anderen Teiles bezüglich 
einer von der Gemeinde geste Iite n Dienstwohnung werden nach Maßgabe der Be— 
stimmungen des Beamtengesetzes, § 88 Absatz 1 und 2, zu erledigen sein, (E. U.G. 
g 301. Dagegen wird eine Klage bei den bürgerlichen Gerichten nicht 
für zulässig zu erachten sein bezüglich der Fragen, 
ob ein Lehrer die Annahme einer von der Gemeinde angebotenen Woh- 
nung, weil diese den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, ablehnen 
kann (E.U. G. § 55 Abs. 1); 
ob ein Lehrer verlangen kann, daß ihm Wohnung in Natur gestellt werde 
oder ob derselbe sich mit Mietzinsentschädigung begnügen muß (E.U.G. § 43 
Abs. 1 und § 55 Abs. 2 und 3). 
Val. Zusätze 2 und 3 zu § 149 des E. U.G.; ferner Rechtsprechung des Großh. 
Verwaltungsgerichtshofes, Teil 1 (1891), Nr. 1008 und 1009. 
6 55. 
Wohnungen für Hauptlehrer, die als den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechend von der Oberschulbehörde anerkannt und angenommen sind, 
dürfen nur mit deren Zustimmung von der Gemeinde zu anderweiter 
Verwendung zurückgezogen werden. 
Zur. Neubeschaffung noch fehlender Wohnungen soll bei Volksschulen 
mit mehreren Hauptlehrern, sofern mindestens für einen (den ersten) derselben 
Wohnung vorhanden, die Gemeinde gegen ihren Willen nur angehalten 
werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. 
Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der Oberschulbehörde der 
Bezirksrat. 
ÜUber die Zuweisung der in einer Gemeinde in Mehrzahl vorhandenen 
Wohnungen an die einzelnen Hauptlehrer beschließt die örtliche Schulbehörde, 
deren Entscheidung jedoch die Oberschulbehörde auf Anrufen eines Beteiligten 
oder von amtswegen ändern kann. 
  
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