Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 54, 55. 161
wohnungen allgemein etwas anderes bestimmt ist, durch die Wohnungs-
inhaber nicht bloss zu unterhalten, sondern auch anzuschaffen sind, wird
nichts geündert.
Zu S 7, b, Ziffer 7. Hierher gehören auch die etwa zur Anrechnung
kommenden Kosten (Miete) für die Einstellung und den Gebranch von
Gas-, Wasser- und Elektrizitätsmessern.
Zu § 7, C. Hierher gehört auch der Aufwand für Anschaffung von
Gefüssen zum Auffangen des Regenwassers.
Ist zur Desinfektion der Wohnung etwa die Erneuerung der Tape--
zierung oder des Anstrichs pp. erforderlich, so hat der Wohnungsinhaber
für die Kosten dieser Erneuerung nur insoweit aufzukommen, als es dem
Werth der vorhandenen und zu entfernenden Tapete bezw. des Anstrichs
etc. etc. entspricht.
4. Streitigkeiten zwischen Lehrern und Gemeinden über
Leistungen (Rechte und Verpflichtungen) des einen oder des anderen Teiles bezüglich
einer von der Gemeinde geste Iite n Dienstwohnung werden nach Maßgabe der Be—
stimmungen des Beamtengesetzes, § 88 Absatz 1 und 2, zu erledigen sein, (E. U.G.
g 301. Dagegen wird eine Klage bei den bürgerlichen Gerichten nicht
für zulässig zu erachten sein bezüglich der Fragen,
ob ein Lehrer die Annahme einer von der Gemeinde angebotenen Woh-
nung, weil diese den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, ablehnen
kann (E.U. G. § 55 Abs. 1);
ob ein Lehrer verlangen kann, daß ihm Wohnung in Natur gestellt werde
oder ob derselbe sich mit Mietzinsentschädigung begnügen muß (E.U.G. § 43
Abs. 1 und § 55 Abs. 2 und 3).
Val. Zusätze 2 und 3 zu § 149 des E. U.G.; ferner Rechtsprechung des Großh.
Verwaltungsgerichtshofes, Teil 1 (1891), Nr. 1008 und 1009.
6 55.
Wohnungen für Hauptlehrer, die als den gesetzlichen Anforderungen
entsprechend von der Oberschulbehörde anerkannt und angenommen sind,
dürfen nur mit deren Zustimmung von der Gemeinde zu anderweiter
Verwendung zurückgezogen werden.
Zur. Neubeschaffung noch fehlender Wohnungen soll bei Volksschulen
mit mehreren Hauptlehrern, sofern mindestens für einen (den ersten) derselben
Wohnung vorhanden, die Gemeinde gegen ihren Willen nur angehalten
werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt.
Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der Oberschulbehörde der
Bezirksrat.
ÜUber die Zuweisung der in einer Gemeinde in Mehrzahl vorhandenen
Wohnungen an die einzelnen Hauptlehrer beschließt die örtliche Schulbehörde,
deren Entscheidung jedoch die Oberschulbehörde auf Anrufen eines Beteiligten
oder von amtswegen ändern kann.
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