Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

162 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
1. Zu Absatz 1: Verordunng, betreffend den Aufwand für die Volksschulen 87 
(in Abschnitt IX). 
2. „Bei der Verteilung vo.n Wohnungen unter die Hauptlehrer sollte 
nach der Ansicht der Kommission darauf gesehen werden, daß der erste Lehrer woa 
irgend möglich im Schulhause untergebracht wird. Befinden sich die Wohnungen 
außerhalb des Schulhauses, soll den Lehrern nach ihrem Dienstalter die Wahl frei- 
stehen.“ Ständ. Verhdlgen, 1891 92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 525. Ein 
Widerspruch gegen die Ansichtsäußerung der Kommission ist nicht erfolgt. 
8 56. 
Von der Gemeinde sind unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu 
entrichten — wobei hinsichtlich der Zahlung ständiger Bezüge § 86 des Be- 
amtengesetzes in Anwendung kommt: 
1. die Gehalte beziehungsweise Belohnungen der Lehrerinnen, die aus- 
schließlich für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in 
Haushaltungskunde bestimmt sind — §8§ 35, 36, 47; 
die Mietzinsentschädigungen für Hauptlehrer (Hauptlehrerinnen) 
und Schulverwalter (Schulverwalterinnen), welche nicht im Genuß 
freier Mohnung sich befinden — §8§ 43, 45, c.; 
3. die Mietzinsentschädigungen für die nicht mit Wohnung aus- 
gestatteten Unterlehrer (Unterlehrerinnen) — § 45, a., Absatz 2; 
4. die nach § 23 und § 46 zu leistenden besonderen Vergütungen, 
soweit solche nicht aus der Staatskasse zu entrichten sind — 
5 53, 4; 
5. alle Vergütungen, welche durch besondere, der Gemeinde freigestellte 
unterrichtliche Veranstaltungen — z. B. Handfertigkeitsunterricht für 
Kuaben, Unterweisung in der Haushaltungskunde für Mädchen, 
Musikunterricht — veranlaßt sind. 
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§ 57. 
Für die Festsetzung der nach 8 52, 1 zu leistenden Beiträge ist die 
bei der jeweils jüngsten Volkszählung endgiltig ermittelte Einwohnerzahl 
der politischen Gemeinde maßgebend, in deren Bezirk die Schule gelegen ist. 
Als errichtet im Sinne und mit der Wirkung des § 52 gelten Haupt- 
lehrerstellen, wenn beziehungsweise so lange sie in dem auf die Volks- 
schulen bezüglichen Gehaltsetat des Staatsvoranschlags aufgeführt sind, und 
zwar neuzugehende mit Wirkung vom Tage der Verkündung des betreffenden 
Finanzgesetzes an. 
Neue Unterlehrerstellen gelten für errichtet vom Tage der erstmaligen 
Besetzung (des Dienstantritts) an; die letztere kann erfolgen, sobald die Ober-
	        
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