Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8§8 60, 61. 169 
Die Entscheidung, gegen welche hiernach Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof 
erhoben werden kann, erläßt nach der landesh. Verordnung vom 5. August 1884 
Giffer 83) das Ministerium der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts. Dasselbe Ministerium hat auch darüber zu befinden, inwieweit ungeachtet 
der Klagerhebung die angefochtene Entscheidung in Vollzug zu setzen, d. h. ob einst- 
weilen der streitig gewordene Beitrag der kirchlichen Stiftung zum Lehrergehalte 
fortzuentrichten sei, oder ob die Aufhebung oder Minderung alsbald einzutreten habe 
(Verwaltungsrechtspflegegesetz § 41 Ziffer 9). 
2. [Neue Beträge aus Uberschüssen kirchlicher Fonds.] 
Erträgnisse aus Fonds, zu deren (ursprünglichen) Stiftungszwecken die Unterhaltung 
von Schullehrern nicht gehört und welche Beiträge für diesen Zweck vor und bis 
zu dem 28. August 1835 nicht geleistet haben, können nur unter den in § 9 des 
Stiftungengesetzes ausgedrückten Beschränkungen zur Aufbringung von Lehrergehalten 
verwendet werden; nur unter den nämlichen Beschränkungen wäre die Erhöhung 
eines schon vor dem 28. August 1835 geleisteten und nach Anleitung der §§ 15 und 
1/ des Volksschulgesetzes vom 28. August 1835 regulierten Beitrags statthaft. 
Namentlich wäre, wenn der betreffende Fond ein kirchlicher, in beiden Fällen die 
Zustimmung der betreffenden Kirchen behörde unerläßliche Voraussetzung (§ 16 
der landesh. Verordnung vom 20. November 1861 über die Verwaltung des kath. 
Kirchenvermögens). 
Zur rechtlichen Erheblichkeit der bis 28. August 1835 geleisteten Zahlungen 
genügt es, daß dieselben in gutem Glauben und in denjenigen Formen geschehen sind, 
welche im allgemeinen für Verwaltungshandlungen der Stiftungsbehörden vor- 
geschrieben sind. Rechtsprechung des Großh. Bad. Verwaltungsgerichtshofes. Teil I 
(1891) Nr. 1012. 
l61. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 65. Gesetz vom 13. Mai 1892, Art. VI.) 
Die Vorschriften des § 59 sind auch auf Distriktsstiftungen anwendbar, 
aus welchen Lehrergehalte oder Beiträge hiezu bezahlt werden. 
Derjenige Teil des hiernach für Lehrergehalte zu verwendenden Ertrags 
ciner Distriktsstiftung, welcher nicht nach § 18 des Volksschulgesetzes vom 
28. August 1835 einer bestimmten Schule zum Voraus zugewiesen ist, ist 
aber, soweit nicht ausdrückliche Stiftungsvorschriften entgegenstehen, unter die 
berechtigten Orte neu zu verteilen, wenn sich die Bedürfnisse ihrer Volks- 
schulen erheblich ändern. 
Als Bedürfnis einer Volksschule im Sinne des vorhergehenden Ab- 
satzes gilt derjenige Betrag, welcher an der Summe der nach § 52, 1, 
a. und b. an die Staatskasse zu leistenden Einzahlungen mit Beischlagung 
eines nach § 43 Absatz 1 festzustellenden Wertanschlags für die den Haupt- 
lehrern zukommende freie Wohnung nach Aufrechnung der in den S§ 58, 
59 und 60 gedachten Einkünfte noch ungedeckt ist. 
 
	        
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