Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 61, 62. 171 
gerichtshof vorausgehende Verwaltungsentscheidung zu erlassen hat, während letztere 
dei lirchlichen Distrikts stiftungen (nicht dem Katholischen Oberstiftungsrat 
bezw. Evangel. Oberkirchenrat, sondern) dem Ministerium der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts zusteht. 
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3. Auf nicht staatliche Korporations= und Stiftungs- 
Elementarschulen finden die Bestimmungen der Gesetze über die Deckung der 
Gehalte und anderen Bezüge der Volksschullehrer, insbesondere die Bestimmungen 
des § 65 des E.U. G. vom 8. März 1868 (jetzt 8 61 des E.U.G. vom 13. Mai 1892) 
über die Bezüge aus Distriktsstiftungen, keine Anwendung. Rechtsprechung des Ver- 
waltungsgerichtshofes, Teil I (1891), Nr. 1013. 
8 62.. 
Die in den §§ 58 bis 61 bezeichneten Einkünfte werden für die Ge— 
meindekasse vereinnahmt, wogegen aus dieser Kasse alle damit verbundenen 
Lasten zu bestreiten sind. 
Das Vermögen der Schulpfründen, zu welchem insbesondere die Ab- 
(lörungskapitalien für abgelöste Leistungen zu Lehrgehalten gehören, muß als 
Stistungsvermögen im Grundstock ungeschmälert erhalten bleiben. 
Die Einhaltung dieser Vorschrift ist durch die hinsichtlich der Aufsicht 
über die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens zuständigen Behörden zu 
überwachen. 
  
Vgl. geschichtliche Einleitung, S. 17; Zusätze 9 und 10 zu § 10 d. G. (S. 95); 
Zusatz zu § 58 d. G. (S. 163/164). 
Verordnung vom 26. Februar 1894, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volks- 
schule, § 13 (in Abschnitt IV, 2). 
Verordnung vom 24. Jannar 1894, betreffend den Aufwand für die Volksschulen, 
## 10 und 11 (in Abschnitt IX). 
Gesetz vom 7. März 1834, betreffend die Ablösung von Kompetenzen zu Volks- 
schullehrergehalten (Ges. u. V. Bl. 1884, S. 73 und Schulv. Bl. 1884, S. 38) und 
Vollzugsverordnung zu diesem Gesetze vom 8. April 1886 (Ges. u. V. Bl. 1886, 
S. 129; Schulv. Bl. 1886, S. 55). 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. Mai 1894, betreffend das 
Kassen= und Rechnungswesen der Gemeinden (Ges. u. V. Bl. 1894, S. 247; Schulo. Bl. 
1894, S. 214). 
1. Unter „Schulpfründe“ versteht das Elementarunterrichtsgesetz den In- 
begriff desjenigen Vermögens, welches durch bestimmten, zur Erzeugung oder Uber- 
tragung von Vermögensrechten vereigenschafteten Rechtsakt die bleibende Widmung 
für den Unterhalt des Lehrers (der Lehrer) an einer bestimmten Volksschule 
erhalten hat. Die Schulpfründe ist Stiftung (Anstalt) des öffentlichen 
Rechtes im Sinne des § 89 des B. G.B. und besitzt als solche die Rechtsfähigkeit 
juristischer Personen (B.G.B. 88 21 f.). Was solche Personen an Vermögensrechten 
erwerben können, kann auch Bestandteil des Schulpfründvermögens werden — Eigen-
	        
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