Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 61, 62. 171
gerichtshof vorausgehende Verwaltungsentscheidung zu erlassen hat, während letztere
dei lirchlichen Distrikts stiftungen (nicht dem Katholischen Oberstiftungsrat
bezw. Evangel. Oberkirchenrat, sondern) dem Ministerium der Justiz, des Kultus und
Unterrichts zusteht.
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3. Auf nicht staatliche Korporations= und Stiftungs-
Elementarschulen finden die Bestimmungen der Gesetze über die Deckung der
Gehalte und anderen Bezüge der Volksschullehrer, insbesondere die Bestimmungen
des § 65 des E.U. G. vom 8. März 1868 (jetzt 8 61 des E.U.G. vom 13. Mai 1892)
über die Bezüge aus Distriktsstiftungen, keine Anwendung. Rechtsprechung des Ver-
waltungsgerichtshofes, Teil I (1891), Nr. 1013.
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Die in den §§ 58 bis 61 bezeichneten Einkünfte werden für die Ge—
meindekasse vereinnahmt, wogegen aus dieser Kasse alle damit verbundenen
Lasten zu bestreiten sind.
Das Vermögen der Schulpfründen, zu welchem insbesondere die Ab-
(lörungskapitalien für abgelöste Leistungen zu Lehrgehalten gehören, muß als
Stistungsvermögen im Grundstock ungeschmälert erhalten bleiben.
Die Einhaltung dieser Vorschrift ist durch die hinsichtlich der Aufsicht
über die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens zuständigen Behörden zu
überwachen.
Vgl. geschichtliche Einleitung, S. 17; Zusätze 9 und 10 zu § 10 d. G. (S. 95);
Zusatz zu § 58 d. G. (S. 163/164).
Verordnung vom 26. Februar 1894, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volks-
schule, § 13 (in Abschnitt IV, 2).
Verordnung vom 24. Jannar 1894, betreffend den Aufwand für die Volksschulen,
## 10 und 11 (in Abschnitt IX).
Gesetz vom 7. März 1834, betreffend die Ablösung von Kompetenzen zu Volks-
schullehrergehalten (Ges. u. V. Bl. 1884, S. 73 und Schulv. Bl. 1884, S. 38) und
Vollzugsverordnung zu diesem Gesetze vom 8. April 1886 (Ges. u. V. Bl. 1886,
S. 129; Schulv. Bl. 1886, S. 55).
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. Mai 1894, betreffend das
Kassen= und Rechnungswesen der Gemeinden (Ges. u. V. Bl. 1894, S. 247; Schulo. Bl.
1894, S. 214).
1. Unter „Schulpfründe“ versteht das Elementarunterrichtsgesetz den In-
begriff desjenigen Vermögens, welches durch bestimmten, zur Erzeugung oder Uber-
tragung von Vermögensrechten vereigenschafteten Rechtsakt die bleibende Widmung
für den Unterhalt des Lehrers (der Lehrer) an einer bestimmten Volksschule
erhalten hat. Die Schulpfründe ist Stiftung (Anstalt) des öffentlichen
Rechtes im Sinne des § 89 des B. G.B. und besitzt als solche die Rechtsfähigkeit
juristischer Personen (B.G.B. 88 21 f.). Was solche Personen an Vermögensrechten
erwerben können, kann auch Bestandteil des Schulpfründvermögens werden — Eigen-