Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

172 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
tum an unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte an fremden Sachen, Ansprüche 
auf persönliche Leistungen. Thatsächlich aber wird bei Schulpfründen neben Eigen- 
tum an Grundstücken und Forderungsrechten („Kapitalforderungen") 
anderes Vermögen kaum noch vorkommen, nachdem die „Leistungen, zu welchen 
Andere der Schule kraft einer rechtsgiltigen Dotation oder überhaupt privatrechtlich 
verpflichtet“ waren (E.LI. G. § 58), durch mehrere frühere Gesetze für ablösbar erklärt 
und inzwischen wohl überall vollständig, oder doch nahezu vollständig, zur Ablösung 
gebracht worden sind. 
Für ablösbar wurden erklärt: 
a. Durch Gesetz vom 5. Oktober 1820 (Reg. Bl. 1820 S. 109) — Grund- 
gülten und Zinsen, „Abgaben, welche der Eigentümer einer Liegenschaft 
an jeden getreuen Inhaber des Gült= und Zinsrechtes zu zahlen“ hatte. 
Als solche Abgaben konnten unter Umständen die unter der Benennung 
Schulgarben, Schulfrucht, Schulkorn, Schullaibe, Schulwein pp. früher 
vielerorts üblichen Naturalbezüge von Lehrern behandelt werden. 
. Durch Gesetz vom 15. November 1833 (Zehntablösungsgesetz, Reg. Bl. 1833, 
S. 265) — die Schulzehnten sowie die Kompetenzen (Bezüge an 
Geld oder Naturalien), welche von anderen Zehnt berechtigten (als Zehnt- 
lasten) an Schuldienste zu entrichten waren. 
Durch Gesetz vom 7. März 1884 (Ges. u. V.Bl. 1884, S. 73; Schulv Bl. 
1884, S. 38) — „jährliche oder sonst periodische Leistungen an 
Geld oder Naturalien für Volksschullehrergehalte (Schulkompetenzen), soweit 
sie nicht bereits durch ältere Gesetze für ablösbar erklärt sind“. Zu den 
hiernach ablösbaren Leistungen gehören insbesondere auch diejenigen Staats- 
beiträge, welche schon vor dem 29. August 1818 und bis 28. August 1835 
unbestritten geleistet worden (E. U. G. von 1868, § 61), sowie diejenigen 
Leistungen des Staates, welche infolge des Gesetzes vom 28. April 1870, 
betreffend die Aufhebung der Schulpatronate, als ehemalige Patronatslasten 
auf die Staatskasse übergegangen sind (§ 2 der Vollzugsverordnung vom 
8. April 1886). 
Anusgeschlossen von der Ablösung blieben: 
aa. Beiträge aus Orts= oder Distriktssonds nach Maßgabe der 88 59, 60, 61 
des E. U. G. (E.U. G. von 1868, §§ 62—65); 
bb. Bürgernutzungen. 
An die Stelle der abgelösten jährlichen oder sonst periodischen Leistungen sind 
überall die betreffenden Ablösungskapitalien als Bestandteil des Schulpfründver- 
mögens, bezw. der Zinsertrag dieser (Schulpfründ-) Kapitalien als Deckungsmittel 
nach § 58 des jetzigen E. U.G. getreten. 
Wohl nahezu das gesamte im Großherzogtum vorhandene Schulpfründvermögen 
hat seinen Ursprung in Vorgängen, die zeitlich der Volksschulgesetzgebung von 1835 
vorausgingen; nur einzelne Stiftungen, welche eine Aufbesserung der gesetzlich fest- 
gelegten Lehrergehalte bei einzelnen Volksschulen bezweckten, mögen noch in späterer 
Zeit erfolgt sein. 
Auf künftige Rechtsgeschäfte, welche durch Zuwendungen an Schuldienste die 
Schaffung oder Vermehrung von Schulpfründvermögen bezwecken, werden neben dem 
badischen Stiftungsgesetz (5. Mai 1870) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- 
buches über den Erwerb von Nechten durch juristische Personen und des Einführungs- 
gesetzes hiezu (Artikel 86) in Anwendung zu kommen haben. Einer besonderen 
Staatsgenehmigung für die Errichtung einer „Schulpfründstiftung“ wird es nicht 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.