172 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
tum an unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte an fremden Sachen, Ansprüche
auf persönliche Leistungen. Thatsächlich aber wird bei Schulpfründen neben Eigen-
tum an Grundstücken und Forderungsrechten („Kapitalforderungen")
anderes Vermögen kaum noch vorkommen, nachdem die „Leistungen, zu welchen
Andere der Schule kraft einer rechtsgiltigen Dotation oder überhaupt privatrechtlich
verpflichtet“ waren (E.LI. G. § 58), durch mehrere frühere Gesetze für ablösbar erklärt
und inzwischen wohl überall vollständig, oder doch nahezu vollständig, zur Ablösung
gebracht worden sind.
Für ablösbar wurden erklärt:
a. Durch Gesetz vom 5. Oktober 1820 (Reg. Bl. 1820 S. 109) — Grund-
gülten und Zinsen, „Abgaben, welche der Eigentümer einer Liegenschaft
an jeden getreuen Inhaber des Gült= und Zinsrechtes zu zahlen“ hatte.
Als solche Abgaben konnten unter Umständen die unter der Benennung
Schulgarben, Schulfrucht, Schulkorn, Schullaibe, Schulwein pp. früher
vielerorts üblichen Naturalbezüge von Lehrern behandelt werden.
. Durch Gesetz vom 15. November 1833 (Zehntablösungsgesetz, Reg. Bl. 1833,
S. 265) — die Schulzehnten sowie die Kompetenzen (Bezüge an
Geld oder Naturalien), welche von anderen Zehnt berechtigten (als Zehnt-
lasten) an Schuldienste zu entrichten waren.
Durch Gesetz vom 7. März 1884 (Ges. u. V.Bl. 1884, S. 73; Schulv Bl.
1884, S. 38) — „jährliche oder sonst periodische Leistungen an
Geld oder Naturalien für Volksschullehrergehalte (Schulkompetenzen), soweit
sie nicht bereits durch ältere Gesetze für ablösbar erklärt sind“. Zu den
hiernach ablösbaren Leistungen gehören insbesondere auch diejenigen Staats-
beiträge, welche schon vor dem 29. August 1818 und bis 28. August 1835
unbestritten geleistet worden (E. U. G. von 1868, § 61), sowie diejenigen
Leistungen des Staates, welche infolge des Gesetzes vom 28. April 1870,
betreffend die Aufhebung der Schulpatronate, als ehemalige Patronatslasten
auf die Staatskasse übergegangen sind (§ 2 der Vollzugsverordnung vom
8. April 1886).
Anusgeschlossen von der Ablösung blieben:
aa. Beiträge aus Orts= oder Distriktssonds nach Maßgabe der 88 59, 60, 61
des E. U. G. (E.U. G. von 1868, §§ 62—65);
bb. Bürgernutzungen.
An die Stelle der abgelösten jährlichen oder sonst periodischen Leistungen sind
überall die betreffenden Ablösungskapitalien als Bestandteil des Schulpfründver-
mögens, bezw. der Zinsertrag dieser (Schulpfründ-) Kapitalien als Deckungsmittel
nach § 58 des jetzigen E. U.G. getreten.
Wohl nahezu das gesamte im Großherzogtum vorhandene Schulpfründvermögen
hat seinen Ursprung in Vorgängen, die zeitlich der Volksschulgesetzgebung von 1835
vorausgingen; nur einzelne Stiftungen, welche eine Aufbesserung der gesetzlich fest-
gelegten Lehrergehalte bei einzelnen Volksschulen bezweckten, mögen noch in späterer
Zeit erfolgt sein.
Auf künftige Rechtsgeschäfte, welche durch Zuwendungen an Schuldienste die
Schaffung oder Vermehrung von Schulpfründvermögen bezwecken, werden neben dem
badischen Stiftungsgesetz (5. Mai 1870) die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buches über den Erwerb von Nechten durch juristische Personen und des Einführungs-
gesetzes hiezu (Artikel 86) in Anwendung zu kommen haben. Einer besonderen
Staatsgenehmigung für die Errichtung einer „Schulpfründstiftung“ wird es nicht
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