Titel W. Aufwand für die Volksschulen. 8 62. 173.
bedürfen, wenn durch die Genehmigung zur Errichtung einer Volksschule (E.U.G.
§J9) der „Schuldienst“ als „Anstalt des öffentlichen Rechtes“ (B.G.B. § 89)
und damit als rechtsfähige (juristische) Person bereits zur Entstehung gelangt ist.
Soll die Zuwendung an einen Schuldienst den an der betreffenden Volksschule
jeweils angestellten Lehrern in der Weise zugut kommen, daß der Ertrag für Zuschüsse
zu den gesetzlich festgesetzten Gehalten der Lehrer verwendet wird, so müßte dies in
dem die Zuwendung enthaltenden Rechtsgeschäft (z. B. Schenkung, letztwillige Ver-
sügung) besonders ausgedrückt werden; andernfalls hätte auf das dem Schuldienst
zugewendete Vermögen § 62 des E.U.G. in Anwendung zu kommen, so daß die Er-
trägnisse nicht zum Vorteil der Lehrer, sondern der Schulgemeinde (E.U. G. 88§ 52
und 58), eintretenfalles der Staatskasse (E.U.G. §§ 72 ff.) Verwendung finden würden.
2. [Bürgernutzungen.] In § 5ö8 d. G. werden als zur „Dotation“" der
Schulfründe gehörig „Almendnutzungen“ genannt, und nach § 1 Absatz 2 Ziffer 3
des Gesetzes vom 7. März 1884 über Ablösung der Schulkompetenzen sollen „Bürger-
mutzungen“ von der Ablösung ausgeschlossen bleiben.
Für einzelne Gebietsteile des jetzigen Großherzogtums (Markgrafschaft Baden-
Durlach und Hochstift Speyer) war schon im 18. Jahrhundert landesherrlich ver-
ordnet, daß in Orten, wo Bürgernutzungen ausgeteilt zu werden pflegen, hierin die
Schullehrer den Bürgern des Ortes gleich gehalten werden sollen (geschichtliche Ein-
leitung S. 4 und S. 10). Die Gemeindeordnung bestimmt in § 124 —
für die Verteilung des seither gemeinschaftlich benutzten Almendgutes zum Genusse
unter die Einzelnen:
Wo Ortsgeistliche und Schullehrer Anteil an dem gemeinschaftlichen
Genuss hatten, muss jedem von ihnen zu gleichem Zwecke ein im Ver-
hältnis seines Genusses bemessener Anteil zugeteilt werden.
Ferner in § 130 (§ 109 von 1831), für die Verteilung des Almendgutes zu
Eigentum:
Wo Ortsgeistliche und Schullehrer Anteil an dem Almendgenuss.
hatten, muss der Pfarr- sowie der Schulpfründe ein Bürgerteil zu Eigen-
tum zugeschieden werden.
Ob, in welcher Art und in welchem Umfang der Schullehrer als solcher (als.
Inhaber des Schuldienstes — unbeschadet seiner persönlichen Rechte, falls er etwa
selbst Ortsbürger ist) Genußrechte am Almendgut der Schulgemeinde und Anspruch.
auf den Bezug von Bürgergabholz hat, richtet sich „nach dem unbestrittenen
Zustand vom 1. Januar 1831“ (Gemeindeordnung, § 104; Dr. Fr. Wielandt, bad.
Gemeindegesetzgebung, III. Auflage, 1893, S. 328 — Zusatz 6 zu § 104 der
Gem.-Ord.).
Durch die §§ 58 und 62 des E.U.G. von 1892 ist der durch die Gemeinde-
ordnung, deren hierher bezügliche Bestimmungen seit 1831 inhaltlich unverändert in
Geltung geblieben sind, geschaffene Rechtszustand an sich, im Verhältuis zwischen dem
Schuldienst einerseits und der Gemeinde andererseits, nicht geändert werden. Da-
gegen hat die Art und Weise der Ausübung des Genußrechtes für.
den Schuldienst eine wesentliche Umgestaltung erfahren: nicht mehr der Lehrer
nimmt als Vertreter des Schuldienstes die bürgerlichen Nutzungen in Natur (gegen
Aufrechnung am Gehalt) unmittelbar von der Gemeinde in Empfang, sondern die
Gemeinde selbst, welche sodann das Empfangene (bezw. bei sich Zurückbehaltene) in
der gesetzlich vorgeschriebenen Weise für den Schuldienst verwendet. Wie diese Ver-
wendung bezüglich der Nutzungen an Grundstücken („Almendnutzungen“) zu ge-