Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für Volksschulen. 88 62. 175 
Anderung mit § 62 des inzwischen ergangenen E.II.G. vom 13. Mai 1892 in Einklang 
gebracht, worauf die Stenerdirektion mit Verfügung vom 23. März 1893 Nr. 5771 
Weisung an die Großh. Stenerkommissäre dahin erlicß: 
Die Steuerkapitalien des hisher dem Schuldienste gewidmeten Ver- 
mögens sind auf die „Schuldienste“ zu katastrieren, wobei in dem Katastor 
und Steuerregister die gemäss § 54, 62 Absatz 1 und 83 Absatz 3 E. U.G. 
zur Zahlung der Stenern rerpflichtete (lemeinde als Steuerzahlerin zu 
bezeichnen ist. 
In dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vermögenssteuer (Landtag 
von 1899 1900), war für landwirtschaftlich benntzte Grundstücke, welche einem Volks- 
schuldienste gewidmet sind, Befreiung von der Veranlagung zur Vermögeussteuer 
nicht vorgesehen. Die Gemeinde hätte somit nach eingetretener Wirksamkeit eines dem 
Entwurf entsprechenden Gesetzes die Vermögensstener von dem in landwirtschaftlichen 
Grundstücken bestehenden Vermögen des Schuldienstes zu entrichten, wie auch die Ver 
mögensstener von den für den Schuldienst gewidmeten Grundstücken, die Eigentum 
der Gemeinde selbst sind. Damit steht im Einklang, daß das — die Einführung 
einer Vermögensstener anstelle der bisherigen Grund= und Hänsersteuer vorbereitende 
— Gesetz vom 9. August 1900, die Einschätzung der Grundstücke und Gebäude be- 
treffend (Ges. und V.-Bl., 1900. S. 887) landwirtschaftlich benützte Grundstücke, 
welche einen Volksschuldienste gewidmet sind, von der Veranlagurg (zur Vermögens- 
steuer) nicht ausgenommen hat (§ 13 des angef. Gesetzes). 
Von der Kapitalrentensteuer waren die einem Volksschuldienste ge- 
widmeten Kapitalien („Schulpfründkapitalien“) schon nach dem Kapitalrentensteuer- 
gesetz vom 29. Juni 1874 (Ges. und V. Bl., 1874, S. 361) frei zu lassen, da Art. 5 
dieses Gesetzes als befreit von der Kapitalrentenstener erklärt: 
3. — — öffentliche Anstalten. wolche für den Unterricht be- 
Sstimmt sind. 
Gleichwohl hatte die Vollzugsverordnung zum Kapvitalrentensteuergesetz vom 
6. März 1886 (Ges. und V.-Bl., 1886, S. 49) in § 18 Absatz 3 und 4 verfügt: 
Die Zinsen, welche der Nutzniesser eines Kapitals aus diesem 
Dezicht, sind in ihrem vollen Betrag zu verstenern. Dies gilt namentlich 
auch von deoen Zinserträgnissen, wolche — — Schullehrer — — vom 
Kapitalvermögen ihres Dienstes empfangen. 
Erst die Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 17. März 1893 
(Ges. und V. Bl., 1893, S. 37) hat durch entsprechende Anderung der V.O. vom 
6. März 1886 die Befreinng der Schulpfründkapitalien von der Kapitalrenteun- 
steuer anerkannt. Gleiche Befreinng war in dem Cntwurf eines Gesetzes be- 
treffend die Erhebung einer Vermögensstener (5 66, 2) in Ansehung des Kapital= 
vermögens der „öffentlichen Unterrichtsanstalten und Schulfonds“ vorgesehen. 
Gemeindeumlagen (neben jenen aus dem Einkommensteneranschlag) 
hatten die Lehrer an Volksschulen schon vor dem 1. Mai 1892 weder aus dem 
Grundsteueranschlag der Beinutzungsgüter, noch aus dem Kapitalrentensteuerkavital 
des Schuldienstes zu entrichten #Gemeindeordunung, § 81 Ziffer 8 — pgl. Zusatz 2 
zu § 54 E.U. G., oben S. 154). 
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