Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

176 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
8 63. 
(E. U.G. vom 8. März 1868, 8 51. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.) 
Ohne Zustimmung der Oberschulbehörde dürfen landwirtschaftliche Grund- 
stücke, welche der Schule stiftungsgemäß gewidmet sind, nicht veräußert, und 
Liegenschaften der Gemeinde, deren Benützung zur Zeit der Einführung dieses 
Gesetzes einen Teil des festen Gehaltes eines Lehrers ausmacht, von der 
Gemeinde nicht zu anderweiter Verwendung zurückgezogen werden. 
Das Gleiche gilt von Gebäuden, welche im nämlichen Zeitpunkt behufs. 
der Bewirtschaftung solcher Grundstücke einem Lehrer zur Benützung zustehen. 
  
[Entstehungsgeschichte der §§ 63 bis 67.] Auf dem Landtage von 
1857/58 wurde in dem durch den Abgeordneten Almang erstatteten Berichte der 
Petitionskommission der II. Kammer über eine Bitte vieler Lehrer um Besserstellung 
die Ausstattung der ländlichen Schulstellen mit landwirtschaftlichem Ge- 
lände in Antrag gebracht. Dieser Antrag, welcher von der Kammer als Motion 
behandelt wurde, bezweckte, die Lehrer auf dem Lande in den Stand zu setzen, ein 
Stück Milchvieh und ein paar Schweinc zu halten und die notwendigsten Nahrungs- 
mittel für sich und ihre Familien selbst zu bauen, wodurch sie den drückendsten 
Nahrungssorgen und den Schwankungen des Geldwertes entrückt, andererseits aber 
auch durch die eigene Beschäftigung in der Landwirtschaft den Gemeindebürgern mehr 
genähert und befähigt würden, auf Verbesserungen in derselben hinzuwirken.“ 
Aus der so gegebenen Anregung sind nachstehende Bestimmungen des Gesetzes 
vom 3. Mai 1858, die Besserstellung der Volksschullehrer betreffend (Reg.-Bl, 1858. 
S. 173) hervorgegangen: 
(Artikel II, 8 1): 
In Orten, deren Bewohner sich vorzugsweise mit Landbau beschäf- 
tigen, muss lüngstens bis 1. Oktober 1863 ein Teil dieses Gehaltes in der- 
Benützung von Liegenschaften, nicht unter einem Morgen, bestehen. 
Die Staatsverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass den Schul- 
stellen geeignete Liegenschaften zugewiesen werden. Sie kann auch, 
wenn das obenbezeichnete Mass nicht hinreicht, um den Lehrer einiger-- 
massen und unbeschadet seiner Obliegenheiten gegen die Schule mit Land- 
wirtschaft zu beschäftigen, anordnen, dass der Schulstelle Liegenschaften. 
in grösserem Masse zugewiesen werden. 
Nur mit Genehmigung der Staatsverwaltungsbehörde kann von der 
Dotierung der Schulstelle mit Liegenschaften Umgang genommen oder die 
Veräusserung oder Verpachtung dieser Liegenschaften zugelassen werden. 
(Artikel II, § 3): 
Die Ausstattung einer Schulstelle mit Liegenschaften, wo solche nicht 
bereits in erforderlichem Mass vorhanden sind, oder aus den eigenen 
Mitteln der Schule angeschafft werden können, ist Sache der Gemeinde. 
Wo Almenden vorhanden sind, sind die erforderlichen Liegenschaften 
aus diesen dem Lehrer zum Genuss zuzuweisen.
	        
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