Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 68, 69. 183
Erwägungen führten die Kommission zu dem Antrag, den Mindestbetrag des Schul-
geldes auf 3 Mk. 20 Pfg. zu bestimmen.
Dem Antrag der Kommission entsprechend hat sodann Artikel I des Gesetzes
vom 19. Februar 1874 den § 53 des Gesetzes vom 8. März 1868 dahin abgeändert,
daß der Mindestbetrag des Schulgeldes auf 3 Mk. 20 Pfg. bestimmt und eine Er-
höhung dieses Betrages bis höchstens 6 Mk. in Orten der I. bis IV. Klasse (Ge-
meinden bis zu 10 000 Einwohner), bis zu 8 Mk. in Orten V Klasse (Gemeinden
über 10 000 Einwohner) zugelassen wurde. Innerhalb dieser Grenzen hatte die Staats-
verwaltungsbehörde nach Vernehmung der Ortsschulbehörde und des Gemeinderats
den Betrag des Schulgeldes für jede einzelne Volksschule zu bestimmen.
Im Vergleiche mit § 53 des früheren E.U.G. (Fassung des Gesetzes vom
19. Februar 1874) enthält nun § 68 des E.U.G. vom 13. Mai 1892 nachbezeichnete
Anderungen:
a. Das Schulgeld ist ausnahmlos für alle Orte, ohne Rücksicht auf die Zahl
der Einwohner, auf den durch das Gesetz vom 19. Februar 1874 be-
stimmten Mindestbetrag (3 Mk. 20 Pfg.) festgesetzt; die Erhebung eines höheren
Schulgeldes ist nur für Schulen zugelassen, welche als erweiterte Volksschulen
eingerichtet sind, und überdies nur unter der Voraussetzung, daß neben
der erweiterten Schule (Schulabteilung) auch eine einfache sich befindet
(E.U. G. § 93).
b. Das „Schulgeld“ wird nicht mehr zum Zwecke einer Erhöhung des Lehrer-
Einkommens — zur Deckung eines dem Lehrer neben dem festen Gehalte zu
zahlenden „Schulgeld-Aversums“ (§ 55 des E.U. G. von 1868/74 — ver-
wendet, sondern zur teilweisen Deckung des von der Gemeinde durch
Einzahlung in die Staatskasse zu bestreitenden Schulaufwandes. Damit
im Zusammenhang bezeichnet das Gesetz das Schulgeld ausdrücklich als
einen „Vorausbeitrag“, welchen der zur Ernährung des Kindes Ver-
pflichtete zu entrichten hat; dem Schulgeld kommt sonach jetzt die Eigenschaft
einer Gemeindeabgabe (Steuer zu den Gemeindebedürfnissen) zu.
3. Welchen Personen die Verpflichtung zur Ernährung des Kindes und folge-
weise zur Zahlung des Schulgeldes obliegt, s. in Zusatz 1 zu § 5 d. G. (S. 77.)
Ein Armenverband kann auf Zahlung unbeibringlicher Schulgeldbeträge nicht mehr
in Anspruch genommen werden (§ 69 Abs. 2 und 4 d. G.).
§ 69.
(Gesetz vom 25. Juli 1888, Artikel I, § 55. Gesetz vom 13. Mai 1892,
Artikel VI.)
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes für diejenige
Volksschule, zu deren Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 1,
Absatz 1, Satz 1 des Gesetzes) durch die Gemeindebehörde — bei Volks-
schulen, die mehreren Gemeinden gemeinschaftlich sind, durch die Schul-
kommission, beziehungsweise, falls eine solche nicht bestellt ist, durch die in
§ 83 Absatz 3 bezeichnete Gemeindebehörde — je nach dem Grade der Un-
vermöglichkeit ganz oder zu bestimmten Teilen zu befreien.