188 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
vorbehaltenen Entschließung über die staatliche Genehmigung eines Beschlusses über
den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld in einem solchen Sinne Gebrauch
machen wird, daß der auch im Entwurfe noch festgehaltene Grundsatz der Erhebung
von Schulgeld nicht durch unzureichend begründete Verzichtsbeschlüsse in sein Gegenteil
verkehrt, auch insbesondere die Befugnis des § 71 nicht zur mißbräuchlichen Über-
wälzung der naturgemäß auf den Eltern ruhenden Vorausbeitragslast auf am Schul-
wesen weniger beteiligte Steuerpflichtige benutzt werde. Die Kommission geht hierbei
ferner von der Anschauung aus, daß etwaige Rekurse gegen Entschließungen der Be-
zirksbehörden über die Erteilung dieser Staatsgenehmigung von dem Großh.
Ministerium der Instiz, des Kultus und Unterrichts nur nach Benehmen mit dem,
in Fragen dieser Art wesentlich mitbeteiligten, Ministerium des Innern werden ver-
beschieden werden. Die Großh. Regierung hat sich Ihrer Kommission gegenüber mit
der oben bezeichneten Art der Anwendung des § 71 einverstanden erklärt.
Bei diesem § 71 ist noch hinzuzuweisen auf die in § 93 Abs. 3 des Entwurfs
vorgesehene Bestimmung, wonach bei erweiterten Volksschulen die Schulgelderhebung
auch in dem Falle aufrecht erhalten werden kann, wenn auf dieselbe hinsichtlich der
die einfache Volksschule besuchenden Kinder verzichtet wird."
2. Zuständig zur Beschlußfassung über die in § 71 Abs. 1 vorbehaltene
Staatsgenehmigung ist zunächst das Bezirksamt. Nimmt der Bezirksbeamte
Anstand, die Genehmigung zu erteilen, ist die Eutscheidung des Bezirksrats einzu-
holen. Rekurs gegen die Entschließung des Bezirksamtes (des Bezirksrates) einzu-
legen, ist jeder befugt, dessen rechtliches Interesse durch die Entschließung beeinträchtigt
sein kann und der dasselbe für verletzt hält. Zum Rekurs gegen die Erteilung
der Staatsgenehmigung sind somit insbesondere die Besitzer umlagepflichtiger Steuer-
kapitalien berechtigt, wenn der durch Verzicht auf die Schulgelderhebung entstehende
Einnahmeausfall im Wege der Gemeindebesteuerung gedeckt werden muß. Der
Rekurs geht an das Unterrichtsministerium, welches denselben im Einvernehmen mit
dem Ministerinm des Innern erledigt; falls ein Einvernehmen nicht zu erzielen
wäre, hätte das Staatsministerinm zu entscheiden (Verwaltungsgesetz vom 5. Oktober
1863, § 6 Ziffer 3; landesh. Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in
Verwaltungssachen betreffend, §§ 28 u. ff.; landesh. Verordnung vom 26. Juni
1892, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz
über den Elementarunterricht, §§ 6 und 7).
§ 72.
(E. U. G. vom 8. März 1868, § 66. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.)
Soweit die nach den §§ 52 und 56 der Gemeinde für die Volksschule
obliegenden Ausgaben durch die Einnahmen, von welchen die §§ 58 bis 62 und
§ 68 bis 71 handeln, nicht gedeckt werden, ist der bezügliche Aufwand nach Maß-
gabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeindeaufwand
und die Mittel zu dessen Deckung aufzubringen, jedoch unter folgenden Be-
schränkungen (§§ 73 bis 82).
S. Gemeindeordnung (in der vom 1. Jannar 1897 ab geltenden Fassung
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 14. August 1896, Ges. und
V. Bl., 1896, S. 262 ff.), 88 64 ff.