Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 72. 189 
In § 72 des jetzigen E.U. G. ist in geänderter Fassung — angepaßt der nun- 
mehr die Regel bildenden Zahlung der Lehrergehalte durch Vermittelung der Staats- 
kasse — die Bestimmung des § 66 des E.U. G. vom 8. März 1868 wiederholt, daß 
unter gewissen Beschränkungen auf die Gemeinde falle, „was an dem gesetzlichen 
Lehrergehalte durch die in den §§ 61—65 angeführten Mittel (sog. Dotationseinkünfte 
und Beiträge aus Stiftungen) nicht gedeckt ist.“ Der hiernach von dem Gemeinde- 
rerband, als dessen Anstalt die Schule zu betrachten ist (ogl. Zusätze zu § 6 des G. 
— S. 78), aufzubringende Teil des Aufwandes für Lehrergehalt bildete vor dem 
1. Mai 1892 den als Gehaltsteil unmittelbar an den (bezw. an die) Lehrer zu 
zahlenden „staatsrechtlichen Beitrag“ der Gemeinde. 
Neben der Gemeinde, zu deren Entlastung zunächst die etwaigen Dotations- 
einkünfte und Beiträge aus Stiftungen Verwendung finden (vor dem 1. Mai 1892 
mitlelbar, seitdem unmittelbar — § 62 des jetzigen E. U.G.), beteiligt sich an der 
Aufbringung des Aufwandes für das Lehrerpersonal an den Volksschulen der Staat 
nach verschiedenen Richtungen hin, und zwar: 
a. bezüglich sämtlicher Volksschulen des Landes: durch Ubernahme der 
Nuhe= und Unter stützungsgehalte für Lehrer (Lehrerinnen) 
sowie der Versorgungsgehalte für Hinterbliebene von Volksschul- 
hauptlehrern — § 50 des jetzigen E. U. G.; 
b. bezüglich der Volksschulen der Gemeinden, welche nicht der Städteordnung 
unterstehen: durch Ubernahme desjenigen Betrages an dem persönlichen 
Aufwande für die Volksschulen, um welchen die Summe der nach § 53 d. 
G. aus der Staatskasse zu leistenden Zahlungen die Summe der in § 52 
d. G. bezeichneten, von den Gemeinden an die Staatskasse einzuzahlenden 
Pauschbeträge übersteigt — vgl. Zusatz 1 zu § 53 d. G., S. 151 dieser 
Schrift; 
c. bezüglich der Volksschulen in Gemeinden, welche nicht der Städte- 
ordnung unterstehen und überdies als minder leistungsfähig gelten: 
durch teilweise oder vollständige Ubernahme der in § 73 d. G. bezeichneten, 
sonst der Gemeinde obliegenden Aufwendungen. 
Als „minder leistungsfähig“ betrachtet das Gesetz diejenigen Gemeinden, welche 
— teils wegen zu geringen Umfanges der nach den Bestimmungen der Gemeinde- 
erdnung umlagepflichtigen Steuerkapitalien und Steueranschläge, teils wegen der Höhe 
des anderweiten Gemeindeaufwandes — in der Anwendung der Gemeindebesteuerung. 
zum Zwecke der Aufbringung der Lehrergehalte eine durch das Gesetz bestimmte 
ESrenze überschreiten müßten, wenn ihnen nicht eine Erleichterung durch hilfsweises 
Einlreten der Staatskasse zuteil würde. Von diesem hilfsweisen Eintreten der Staats- 
lasse zugunsten der Gemeinden von nur beschränkter Leistungsfähigkeit handeln die 
8 73 bis 82 desjetzigen E.U.G., welche inhaltlich den — schon durch die Gesetze vom 
10. Febrnar 1874 (Artikel I) und vom 7. Juni 1884 (s. geschichtliche Einleitung 
S. 53) geänderten — §8§ 67 bis 70 und §§ 72 bis 77 des E.nU. G. vom 8. März 
166096 entsprechen und durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 in der Hauptsache nur 
redaktionell geändert worden sind behufs der Anpassung an die durch dieses Gesetz 
ins Leben gerufene Einrichtung der Zahlung der Lehrergehalte durch Vermittelung 
der Staatskasse. 
Eine abermalige Anderung des „Tarifes“ für die Erleichterung der Schullasten 
Zinder leistungsfähiger Gemeinden durch hilfsweises Eintreten der Staatskasse wird 
öbrigens an die mit der Einführung einer Vermögenssteuer zusammenhängenden 
Umgestaltungen der Staats= und Gemeinde-Besteuerung sich anzuschließen haben.
	        
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