Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

190 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
8 73. 
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(Gesetz vom 7. Juni 1884, Artikel I — §3 67; Gesetz vom 12. Mai 1892, 
Artikel VI.) 
Zur Aufbringung desjenigen Schulaufwandes, welcher umfaßt: 
a. den nach § 52, 1 a und b an die Staatskasse einzuzahlenden 
Jahresbeitrag, abzüglich desjenigen Betrages, welcher durch Ein- 
künfte der in §§ 58 bis 62 bezeichneten Art gedeckt ist; 
b. die etwaige Vergütung für besonders angeordnete Aushilfe in der 
Erteilung von Religionsunterricht (§ 23, § 46 Absatz 1 a 
l 56, 4); 
c. die Vergütung für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts 
(Gesetz vom 18. Februar 1874, den Fortbildungsunterricht be- 
treffend, § 11), 
sind Gemeinden, welche zur Deckung ihrer Ausgaben — einschließlich der 
vorstehend unter a, b und c bezeichneten — ein Umlagebedürfnis im Sinne 
des § 77 zu bestreiten haben, nicht verpflichtet, eine Umlage von mehr als 
14 Pfennig auf 100 Mark Steunerkapital zu erheben. Unter dem in 
diesem und in den folgenden Paragraphen erwähnten Steuerkapital ist 
das, soweit erforderlich, gesetzlich reduzierte Steuerkapital, beziehungsweise 
(§ 85 der Gemeindeordnung) das Dreifache der Einkommensteuerauschläge 
zu verstehen. 
  
1. Vollzugsbestimmungen zu 8§#8s 73 bis 82: 
E. U. G. (jetziges), § 149 Abs. 2, II, 3; 
Landesh. Verordnung vom 2. Juni 1892, betreffend die Zuständigkeit der Ver- 
waliungsbehörden u. s. w., § 4 Abs. 1, c (Abschnitt III); 
Verordnung vom 24. Februar 1894, betr. den Aufwand für die Volksschulen, 
§ 6 (im Abschnitt IX); 
Verordnung (des Unterrichtsministeriums) vom 13. August 1884, betreffend 
die Staatsbeiträge zu den Gehalten der Volksschullehrer (im Abschnitt IX). 
2. Ausgeschlossen von der lüberwälzung auf die Staats- 
kasse sind bei allen Gemeinden die Aufwendungen, welche dieselben zu be- 
streiten haben: 
a. für Beschaffung freier Wohnung für Hauptlehrer (E.U.G. § 39, b; 
§ 42), der Wohnräume für Unterlehrer (E. U. G. § 45, al; 
b. für Mietzinsentschädigungen, welche an Hauptlehrer, Schul- 
verwalter, Unterlehrer zu zahlen sind (E. U. G. § 45, a Abs. 2; § 45, c; § 56 
Ziffer 2 und 3); 
e. für Unterricht in weiblichen Handarbeiten (E. U.G. § 35, 36, 47, 56 
Ziffer 1); 
d. für besonders zu vergütenden Turnunterricht (E. U. G. § 46, b und § 56 
Ziffer 4);
	        
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