Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 74, 75. 193
dem festen Gehalte dem Geldwert nach anzurechnen seien. Nach dem jetzigen E. U. G.
erhalten der Regel nach die Lehrer an Volksschulen den Gehalt lediglich in Geld aus
der Staatskasse ausbezahlt (§ 53 Ziffer 1 und 2) und werden die Naturalien (Güter-
nutzungen, Kompetenzen, Zinsertrag von Schulpfründekapitalien), welche früher
Lehrer als Gehaltsteil empfingen, für die Gemeindekasse vereinnahmt. Somit
war jetzt zu bestimmen, wie derartige Bezüge und Nutzungen der Gemeinde anzu-
rechnen seien, um festzustellen, wie viel von dem in § 73, a, b undc d. G. bezeichneten
Schulaufwand im Wege der Gemeindebesteuerung aufgebracht werden muß und bei
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen auf die Staatskasse überwälzt werden
kann.
Die Bestimmung über Aufrechnung des Ertrags von landwirtschaftlichen Grund-
sticen (§ 74, b) wird übrigens nach eingetretener Wirksamkeit der Vermögenssteuer-
Gesetzgebung eine entsprechende Umgestaltung erfahren müssen.
75.
(Gesetz vom 7. Juni 1884, Artikel 1 — § 68. Gesetz vom 13. Mai 1892,
Artikel VI.)
Ist das Umlagebedürfnis einer Gemeinde für ihre übrigen Ausgaben
außer dem in § 73 bezeichneten Schulaufwand so groß, daß nach dem Ge-
nmeindekataster eine Umlage von mehr als 20 Pfg. von 100 Mk. Steuer-
kopital erhoben werden müßte, so ist die Gemeinde bei einem sonstigen
uUmlagebedürfnis von
21 bis einschließlich 23 Pfg. höchstens 13 Pfg.
24 „ „ 26 „ „ 12 „
2 7 » » 2 9 » » 1 1 77
30 77 77 32 « » 1 0 1
3 3 5 1·1 35 77 11 9 '77
36 „ „ 39 „ „ 8 „
40 77 77 43 I L 7 77
4 4 #I 77 47 1 77 6 7y
4 8 1 1 49 7y 1 5 77
50 „ „ 52 „ „ 4 „
53 „ „ 55 „ » Z»
56 » » 58 77 77 2 77
5 9 77 N 6 0 77 11 1 7"7
Umlage zur Deckung des bezeichneten Schulaufwandes zu erheben verpflichtet.
Betragen die sonstigen Umlagen mehr als 60 Pfg. von 100 Mk. Steuer-
kapital, so ist die Gemeinde von jedem Beitrag frei.
Bruchteile von Pfennigen sind bei der Klassifizierung nicht zu berück-
sichtigen.
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