Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

196 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
ziehungsweise soweit während dieser Zeit die Schulgelderhebung 
infolge Verzichts der Gemeinde (8 71) unterblieben ist; 
3. der Wert aller Bürgernutzungen, diese wieder unter Abrechnung der 
etwa auf denselben ruhenden Auflagen. 
Der Wert dieser Nutzungen kommt mit der Summe in Anschlag, welche 
bei der neuesten Berechnung der Einkaufsgelder zum Bürgernutzen als Durch- 
schnittswert ermittelt wurde. Als neueste Einkaufsgelderberechnung ist die 
anzusehen, welche in der oben bezeichneten zehnjährigen Periode zuletzt in 
Geltung war. 
  
1. [Sollbetrag der Umlagen.] Aus der Gesetzesvorschrift, daß bei Be- 
rechnung des „Umlagebedürfnisses“ der zehnjährige Durchschnitt der Umlagen „im 
Sollbetrag“ zugrunde zu legen sei, geht hervor, daß weder die in Abgang verrech- 
neten Umlagen in Abzug zu bringen, noch einzelne Ausgaben, als der politischen 
Gemeinde fremd, auszuscheiden sind. Das seit 1868 geltende Gesetz weicht von dem 
früheren Volksschulgesetze von 1835 gerade darin ab, daß es das Umlagebedürfnis 
einer Gemeinde nicht nach dem Verhältnis der wirklichen Ausgaben und Einnabmen 
und nach der verschiedenen Beschaffenheit derselben, sondern lediglich nach dem Soll- 
betrag der während der Normalperiode in der Gemeinde zur Erhebung be- 
stimmten Umlagen ermittelt wissen will, ohne daß zu untersuchen wäre, zu welchen 
Ausgaben die Umlagen verwendet wurden. Es kommt nur darauf an, daß die Um- 
lagen zur Bestreitung der Ausgaben der Gemeindekasse notwendig waren; ob aber- 
diese selbst nötig waren oder nicht, ob sie auf einer rechtlichen Verbindlichkeit der Ge- 
meinde berunhen oder auf einer Freigebigkeit u. dgl., ist völlig gleichgiltig. Es genügt, 
daß die Ausgaben definitiv (nicht blos als durchlaufende Posten, in welchem Falle- 
sie übrigens auf die Größe der Umlagen keinen Einfluß hätten) aus der Gemeinde- 
kasse geleistet wurden. Das Gesetz überläßt die Sorge dafür, daß keine unnötigen 
Ausgaben gemacht werden, den zunächst Beteiligten und der Aufsicht des. 
Staats. Was ungeachtet dieser natürlichen Garantieen in der Gemeinde durch Um- 
lagen bestritten wurde, muß auch gegenüber der Staatskasse als Gemeinde- 
bedürfnis gelten 
Vgl. Nechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Teil I (1891), Nr. 1021. 
und 1022. 
Hiernach werden insbesondere Ausgaben für kirch liche Zwecke, sobald dic- 
selben ohne Beanstandung seitens der Aufsichtsbehörde in den Voranschlag der 
politischen Gemeinde ausgenommen sind, wie Ausgaben für Zwecke des politischen. 
Gemeindeverbandes zu behandeln sein, auch wenn die betreffenden Aufwendungen 
zur Aufbringung nach Maßgabe des Ortskirchensteuergesetzes vom 26. Juli 1888 ver- 
eigenschaftet gewesen wären. Selbstverständlich gilt das Gleiche für vorgesetzliche 
Kirchenbaukosten, welche gemäß Artikel 36 Absatz 1 des genannten Gesetzes auf die 
politische Gemeinde übernommen worden sind, während Kirchenbau-Umlagen, die gemäß 
der Absätze 1 und 2 desselben Artikels besonders, vom Aufwand für Zwecke des 
politischen Gemeindeverbandes getrennt, ausgeschlagen worden sind, bei Anwendung 
des § 77 E.. G. außer Ansatz zu bleiben hätten.
	        
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