Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 77, 78. 197
Die Erhebung besonderer Schulhausbauumlagen, welche mög—
licherweise zur Zeit der Erlassung des Gesetzes vom 18. Mai 1892 in einzelnen Ge—
meinden noch stattgefunden hat, gründete sich auf eine Entscheidung des Ministeriums
des Innern vom 5. März 1869 Nr. 2795, welche von der Ansicht ausging, daß „auf
Schulhausbaukosten, welche vor dem 15. März 1868 entstanden
sind“, der § 82 Abs. 2 (jetzt § 89 Abs. 3) des Gesetzes über den Elementarunter-
richt keine Anwendung finde. Darnach waren die Mittel zur Verzinsung und Heim-
zahlung noch vorhandener Schulden aus Schulhausbauten, die vor dem 15. März
1808 bereits ausgeführt waren, auch nach eingetretener Wirksamkeit des E.U. G. vom
8. März 1868 noch nach den Vorschriften des Bauedikts vom 26. April 1808 (8 260)
aufzubringen, daher besonders umzulegen. An derartigen besonders verrechneten
Schulhausbauschulden bestanden bei Gemeinden des Großherzogtums
im Jahre 1880 noch 120 356 Mk.
„ „ 1881 „ 99 600 „
Im gegenwärtigen Zeitpunkt (1901) werden diese Schulden wohl vollständig
getilgt sein, so daß die Bestimmung im zweiten Absatz von § 77 E. U. G. für die Zu-
kunft gegenstandslos wäre.
2. [Verzicht der Gemcinde auf die Schulgelderhebung.]
Durch die im dritten Absatz des § 77 unter Ziffer 2 enthaltene Bestimmung soll
verhütet werden, daß der Einnahmeansfall, welcher durch Verzicht auf Schulgeld-
erhebung für die verzichtende Gemeinde entsteht, auf mittelbarem Wege (durch
Anrechnung der entsprechenden Umlageerhöhung) auf die Staatskasse überwälzt werde.
3. [Bürgernutzungen.] Nur die in der Erhebungsperiode von den
Bürgern thatsächlich bezogenen Bürgernnutzungen sind bei der Festsetzung
des „sonstigen Umlagebedürfnisses“ einer Gemeinde gemäß §§ 77 Abs. 3 Ziff. 3 des
E.U. G. in Rechnung zu ziehen. Dadurch nämlich, daß Erträgnisse des Gemeinde-
gutes unter die Bürger verteilt, anstatt zur Bestreitung von Gemeindebedürfnissen
verwendet werden, erhöht sich das Umlagebedürfnis der Gemeinde, und entsprechend
würde sich auch der — unter Zugrundelegung dieses Umlagebedürfnisses zu berechnende
— Staatsbeitrag zum Schulaufwand derselben erhöhen, wenn an dem Gesamtumlage-
betrag der Wert jener Erträgnisse nicht in Abzug käme. Wo dagegen die Bürger-
nutzungen — infolge Verzichts der Bürger zugunsten der Gemeindekasse — nicht
zur Verteilung gelangen, ermäßigt sich um den Wert derselben der durch Umlagen
oufzubringende Betrag. In diesem Fall ist somit an dem Umlagebedürfnis der Wert
der Bürgernutzungen schon in Abzug gebracht; ein nochmaliger Abzug desselben bei
der Berechnung des Staatsbeitrags hätte eine Benachteiligung der Gemeinde zur
Folge und hat deshalb zu unterbleiben. O. Sch. R. 1. April 1893 Nr. 6230. Recht-
sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Teil 1 (1891), Nr. 1023 und 1025.
8 78.
(Gesetz vom 7. Juni 1884, Artikel 1.— § 72, Abs. 1 und 2. Gesetz vom 13. Mai 1892,
Artikel VI.)
Soweit nach den Bestimmungen der §§ 73—77 die Gemeinde für den
in § 73 bezeichneten Schulaufwand nicht aufzukommen hat, fällt derselbe
auf die Staatskasse.