Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 81, 82. 201 
z. B. eintreten können, wenn eine Gemeinde neben ihrem „Jahresbeitrag“ auch 
Aufwendungen für Aushilfe im Religionsunterricht oder für Fortbildungsunterricht 
auf die Staatskasse zu überwälzen in der Lage ist (E.U. G. § 73, b und c). 
Die Bezeichnung „Staatsbeiträge zum Schulaufwand der Gemeinden“ ist ins- 
besondere bei Aufstellung der Staatsvoranschläge in der Weise beibehalten, daß die 
„Beiträge" mit der vollen Summe für das ganze Großherzogtum (für 1900 und 1901 
mit je 467 510 Mk.) in Ausgabe erscheinen. Was an dieser Summe wegen 
Wettschlagung mit „Jahresbeiträgen“ der Gemeinden nicht zur wirklichen Auszahlung 
gelangt, erscheint wieder vereinnahmt in der Einnahme-Position „Anteil der Ge- 
meinden am Aufwand für die Bezüge der Volksschullehrer, a. Jahresbeiträge für 
die ständigen Lehrerstellen“ (1900 und 1901 je 2651 830 Mk.). 
2. Die Auszahlung der Staatsbeiträge an die Gemeindekassen, bezw. deren 
Verrechunng mit den von den Gemeinden an die Staatskasse einzuzahlenden 
Jahresbeiträgen wird durch die Amtskassen bewirkt (Erlaß der Oberschulbehörde 
vom 4. Mai 1892 Nr. 8552; Verordnung vom 24. Februar 1894, den Aufwand für 
die Volksschulen betreffend, § 2.) 
8 82. 
(E. U.G. vom 8. März 1868, 88 75 und 76. Gesetz vom 18. September 1876, 
Artikel 5 — § 76. Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel VI.) 
Wenn der gemäß § 52, 1 von einer Gemeinde zu zahlende Beitrag 
eine Erhöhung dadurch erfährt, daß auf Beschluß der Gemeinde an deren 
Schule (Schulen) Lehrer in größerer Zahl, als das Gesetz (§ 14) verlangt, 
oder Hauptlehrer angestellt werden, wo nach der gesetzlichen Vorschrift nur 
Unterlehrer anzustellen wären, so kommt diese Erhöhung bei den nach 
& 72—79 zu treffenden Feststellungen nicht in Anrechnung. 
Wo in einer Gemeinde mehrere Schulen bestehen, ohne daß die Staats- 
verwaltungsbehörde dies gemäß 8 6 Absatz 4 dieses Gesetzes verfügt hat, 
ist die nach § 78 der Staatskasse aufzuerlegende Aufwandsumme so zu be- 
rechnen, wie wenn die verschiedenen Schulen mit einander vereinigt wären, 
und der durch die Trennung entstehende Mehrbetrag der Kosten fällt lediglich 
auf die Gemeinde, welche aber die Vereinigung der Schulen verlangen kann. 
  
1. Iu § 75 des E.U.G. vom 8. März 1868 war als ausgeschlossen von der 
überwälzung auf die Staatskasse auch erklärt: „Die Bezahlung größerer Ge- 
halte, als die in den §§ 48, A und 50 (des Gesetzes vom 8. März 1868) be- 
stimmten.“ Diese Anführung ist in § 82 des jetzigen E. U. G. weggelassen worden, 
obgleich die Bezahlung von Zuschüssen zu den jetzt in § 39 und § 44 bestimmten 
(aus der Staatskasse zu zahlenden) Gehalten bezw. Vergütungen anderen Gemeinden 
ebensowenig verwehrt ist, wie den Städten, die der Städteordnung unterstehen (§ 100). 
Derartige Zuschüsse wären aber nicht durch Vermittelung der Staatskasse, sondern
	        
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