Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 3 83. 203
Volksschule gemeinsam gehalten wird (§ 6 Absatz 2 dieses Gesetzes), haben
die beteiligten Gemeinden nach Verhältuis ihrer zur Schule gehörigen Be-
völkerung für die in § 52 und § 56 bezeichneten Leistungen aufzukommen.
In demselben Verhältnis gelten im Zweifel die an der Schule beteiligten
Gemeinden als mitberechtigt an den Einkünften aus Dotationen und Fonds
(§§ 58 bis 61).
Zahlungspflichtig gegenüber der Staatskasse (§ 52) und gegenüber den
Lehrern (§ 56), sowie erhebungsberechtigt in Ansehung der Einkünfte aus
Dotationen und Fonds (§8 58 bis 60) ist die Gemeinde, in deren Bezirk
die gemeinschaftliche Schule gelegen, oder welcher durch Vereinbarung unter
den beteiligten Gemeinden oder aber auf Antrag einer derselben durch die
Staatsverwaltungsbehörde die Verwaltung und Verrechnung der Einnahmen
und Ausgaben der gemeinschaftlichen Schule übertragen ist. Die mitbeteiligten
Gemeinden haben ihre Anteile an die Kasse der im vorhergehenden Absatz
bezeichneten Gemeinde, welche über den gesamten Schulaufwand Rechnung
führt, einzuliefern.
Dieselben Bestimmungen kommen für politische Gemeinden in Anwendung,
welche aus Ortsgemeinden sich zusammensetzen, deren jede besondere (Orts-)
Ausgaben und Einnahmen hat, wenn für die Gesamt-Gemeinde, oder für
mehrere Ortsgemeinden oder Teile von solchen eine gemeinschaftliche Schule
besteht.
Vgl. § 6 d. G. und Zusätze 1 bis 5 hiezu — S. 79 ff. dieser Schrift.
1. Die Festsetzung des Anteils jeder am Schulverband beteiligten Ge-
meinde bezw. Ortsgemeinde (letzter Absatz des § 83 E.U. G. und Gemeindeordnung
3 161 ff.) an den in § 52 und § 56 bezeichneten Leistungen geschieht in gleicher
Weise wie die gemäß 88§ 1 bis 5 der Verordnung vom 24. Februar 1892 für die
Gesamtheit des Verbandes zu treffenden Festsetzungen, d. i. durch die Oberschulbehörde
— vorbehaltlich der im Streitfalle dem Bezirksrat als Verwaltungsbehörde zustehen-
den Eutscheidung, gegen welch’ letztere sodann Klage an den Verwaltungsgerichtshof
stattfindet — E.U.G. § 149, Absatz 2, II, 2 und landesh. Verordnung vom 26. Juni
1892, § 4, Absatz 1, b.
Der Verteilung nach Verhältnuis der „zur Schule gehörigen Bevölkerung"
jeder der beteiligten Gemeinden unterliegt auch der zunächst für den ganzen Schul-
verband nach § 52 Ziffer 2 d. G. festzustellende, dem durchschnittlichen Schulgeld-
ertrag entsprechende Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist somit nicht für jede
Gemeinde (Ortsgemeinde) gesondert — aus der Zahl der ihr angehörenden, die
Schule besuchenden Kinder — zu berechnen, obgleich die Erhebung des Schulgeldes
für Nechnung der einzelnen Gemeinde erfolgt (Verordnung vom 24. Februar 189,
den Aufwand für die Volksschulen betreffend, § 19).
2. [Einkünfte aus Dotationen und Fonds.] Gegen die — im An-
schluß an die früher geübte Praxis — nunmehr gesetzlich (zweiter Absatz des § 83)