Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. 2. Von den Schulhäusern 2c. 2c. 88 85, 86. 205 
Gemeinden, welche eine Elementarschule gemeinsam unterhalten, erfüllen eine 
ihnen dem Staate (der Staatsverwaltung) gegenüber obliegende öffentlich-recht- 
liche Verpflichtung, welche ihrem ganzen Umfang und Inhalt nach unmittelbar durch 
das Elementarunterrichtsgesetz geregelt ist. Die dort getroffenen Bestimmungen durch 
privates Ubereinkommen der Gemeinden unter sich zu ändern — wenuigstens mit 
Wirksamkeit gegenüber der forderungsberechtigten Staatsverwaltung — ist rechtlich 
unstatthaft, eine solche Anderung jedenfalls in öffentlich-rechtlicher Beziehung un- 
wirksam. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1884 — s. Recht- 
sprechung I. Nr. 999. 
Ob eine derartige private Verabredung nicht etwa doch unter den Ge- 
meinden selbst als privatrechtlich bindend zu erachten sei, hat auch das jetzige 
Elementarunterrichtsgesetz unentschieden gelassen. Die Frage dürfte dahin zu be- 
antworten sein, daß kein Teil dasjenige, was er der Vereinbarung zufolge etwa über 
seine gesetzliche Verpflichtung hinaus geleistet hat, zurückfordern kann (Bürgerl. Ge- 
setzbuch § 814), daß aber jeder Teil zu jeder Zeit die Negelung des Beitragsverhält- 
nisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fordern kann, wenn der aus der 
Vereinbarung hervorgegangene thatsächliche Zustand in irgend welcher Beziehung 
jenen Bestimmungen nicht entspricht. Vgl. Annalen der bad. Gerichte, 1870, Nr. 21; 
Zeischrift für bad. Verwaltung, 1869, S. 33 und 105; 1870, S. 16. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Von den Schulhänsern und anderen örtlichen 
Schulbedürfnissen. 
In dem Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868 waren die „von den 
Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen“ handelnden Vorschriften in 
den §§ 80 bis 84 enthalten. Die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen 
hatten nicht blos eine deutlichere Fassung, sondern auch eine Vervollständigung als 
wünschenswert erwiesen. Diesem Bedürfnisse sollte durch die in den §§ 86 bis 91 
des E. U. G. vom 13. Mai 1892 enthaltene Neuaufstellung jener Vorschriften ent- 
sprochen werden. Inwiefern die jetzigen Bestimmungen inhaltlich von den früheren 
abweichen, ist nachstehend bei den einzelnen Paragraphen angegeben. 
g 86. 
Für Volksschulbauten gelten folgende Grundsätze: 
1. Jede Volksschule (Volksschulabteilung) soll in der Regel ein eigenes 
Gebäude haben, welches nicht gleichzeitig anderen Zwecken, sofern diese die 
Interessen der Schule zu beeinträchtigen geeignet sind, dienen soll. 
2. Das Gebäude soll für jeden an der Schule ständig angestellten 
Lehrer (§§ 14, 15) ein besonderes Schulzimmer enthalten.
	        
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