Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. 2. Von den Schnlhäusern 2c. ꝛc. 88 87, 88. 207 
§ 87. 
Nach Anleitung der in § 86 enthaltenen Grundsätze werden eingehendere 
Vorschriften über die Schulhausbaulichkeiten im Wege der Verordnung er- 
lassen. 
Im Einzelfalle dürfen Schulhausnenbauten und bauliche — nicht als 
bloße Unterhaltungsarbeiten sich darstellende — Veränderungen an bereits 
bestehenden Schulgebäuden nicht zur Ausführung gebracht werden, ohne daß 
die Oberschulbehörde die Wahl des Bauplatzes, sowie den Bauplan gut- 
geheißen hat. Kann über die von der Oberschulbehörde etwa beanstandeten 
Punkte eine Einigung nicht erzielt werden, erfolgt die Feststellung derselben 
beziehungsweise des Bauplanes durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde. 
Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 
14. November 1898, die Schulhausbaulichkeiten betreffend — enthalten in 
Abschnitt V. 3 (Schulordnung). 
8 88. 
Bereits bestehende Schulgebäude können als solche weiter benützt werden, 
auch wenn sie den Vorschriften des 8 86 nicht in allen Beziehungen ent— 
sprechen. 
Ein neues Schulhaus ist — auch abgesehen von dem Falle der Er— 
richtung einer neuen Volksschule oder einer weiteren Volksschulabteilung — 
zu erbauen oder sonst anzuschaffen, wenn das vorhandene an Raum unzu— 
länglich oder wegen Gefährdung der Gesundheit der Kinder unbenutzbar 
geworden und nicht dem Bedürfnisse entsprechend erweitert beziehungsweise 
in einer den Anforderungen der Gesundheitspflege genügenden Weise geändert 
werden kann. 
Die Euntscheidung darüber, ob und in welcher Weise ein vorhandenes 
Schulhaus baulich zu ändern, beziehungsweise ob ein neues Schulhaus und 
in welchem Umfange zu erbauen sei, wird, wenn eine Einigung hierüber 
zwischen der Gemeinde und der Oberschulbehörde nicht zu erzielen ist, durch 
den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde getroffen. 
  
Verordnung vom 14. November 1898 (Schulhausbaulichkeiten), §8 21, 22, 23. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats (§ 87 Absatz 2 und § 88 Absatz 3) 
kann Nekurs an das Unterrichtsministerium eingelegt werden (landesh. Verordnung 
vom 26. Juni 1892, § 7). "
	        
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