Titel V. 2. Von den Schnlhäusern 2c. ꝛc. 88 87, 88. 207
§ 87.
Nach Anleitung der in § 86 enthaltenen Grundsätze werden eingehendere
Vorschriften über die Schulhausbaulichkeiten im Wege der Verordnung er-
lassen.
Im Einzelfalle dürfen Schulhausnenbauten und bauliche — nicht als
bloße Unterhaltungsarbeiten sich darstellende — Veränderungen an bereits
bestehenden Schulgebäuden nicht zur Ausführung gebracht werden, ohne daß
die Oberschulbehörde die Wahl des Bauplatzes, sowie den Bauplan gut-
geheißen hat. Kann über die von der Oberschulbehörde etwa beanstandeten
Punkte eine Einigung nicht erzielt werden, erfolgt die Feststellung derselben
beziehungsweise des Bauplanes durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde.
Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom
14. November 1898, die Schulhausbaulichkeiten betreffend — enthalten in
Abschnitt V. 3 (Schulordnung).
8 88.
Bereits bestehende Schulgebäude können als solche weiter benützt werden,
auch wenn sie den Vorschriften des 8 86 nicht in allen Beziehungen ent—
sprechen.
Ein neues Schulhaus ist — auch abgesehen von dem Falle der Er—
richtung einer neuen Volksschule oder einer weiteren Volksschulabteilung —
zu erbauen oder sonst anzuschaffen, wenn das vorhandene an Raum unzu—
länglich oder wegen Gefährdung der Gesundheit der Kinder unbenutzbar
geworden und nicht dem Bedürfnisse entsprechend erweitert beziehungsweise
in einer den Anforderungen der Gesundheitspflege genügenden Weise geändert
werden kann.
Die Euntscheidung darüber, ob und in welcher Weise ein vorhandenes
Schulhaus baulich zu ändern, beziehungsweise ob ein neues Schulhaus und
in welchem Umfange zu erbauen sei, wird, wenn eine Einigung hierüber
zwischen der Gemeinde und der Oberschulbehörde nicht zu erzielen ist, durch
den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde getroffen.
Verordnung vom 14. November 1898 (Schulhausbaulichkeiten), §8 21, 22, 23.
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats (§ 87 Absatz 2 und § 88 Absatz 3)
kann Nekurs an das Unterrichtsministerium eingelegt werden (landesh. Verordnung
vom 26. Juni 1892, § 7). "