Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. 2. Von den Schulhäusern 2c. 2c. § 89. 209 
führung der Baulichkeit beschafft, oder der Gemeinde den von ihr bestrittenen Auf- 
wand für den Bau ersetzt. Die privatrechtliche Verpflichtung zu einer „Leistung“ 
dieser Art könnte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch jedenfalls als Gegenstand eines 
„Schuldverhältnisses“ — einer Einzelperson, einer Gesellschaft, einer 
juristischen Person — neu entstehen (B.G.B. §§ 241 ff.). Ob nach dem B. G.B. die 
„Leistung“ auch als „Reallast"“ einem „Grundstück“ auferlegt werden könnte 
(B.G. B. §§ 1105 ff. — der Ausdruck „wiederkehrende“ Leistungen im ersten 
Absatz dürfte solches ausschließen), mag hier unerörtert bleiben, da jedenfalls für 
das Großherzogtum Baden die Neubegründung einer derartigen Reallast durch das 
Ausführungsgesetz vom 17. Juni 1899, Artikel 26 Absatz 2 (Ges. und V. Bl. 1899, 
S. 235) untersagt wäre. Somit könnte nur die Frage der Entstehung eines „Schuld- 
verhältnisses“ inbetracht kommen, wenn beispielsweise eine Gemeinde die Abtretung 
von Gelände oder die Uberlassung eines Wasserlaufes (Wassergesetz vom 26. Juni 
1899, § 18) für Errichtung einer größeren gewerblichen Anlage mit der Bedingung 
verknüpfen wollte, daß der Unternehmer der Aulage für alle Lasten aufzukommen 
habe, welche das Unternehmen in Beziehung auf den Volksschulunterricht der Arbeiter- 
linder im Gefolge haben könne. 
II. Nach Artikel 132 des (Reichs-) Einführungsgesetzes zum B. G. B. bleiben 
„unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast und die 
Schulbaulast"“. Ferner bleiben nach Artikel 184 desselben Gesetzes „Rechte, 
mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen 
Gesetzbuches belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt 
und Nange bestehen". Das mit dem 31. Dezember 1899 außerkraft getretene badische 
Landrecht enthielt indessen keinerlei „die Schulbaulast“ betreffende Vorschrift, und eine 
FErörterung, ob nach sonstigen landrechtlichen Bestimmungen eine Schulbau- 
pflichtigkeit in irgend welcher Gestalt (als persönliche Verbindlichkeit, oder als „Erb- 
dlenstbarkeit") während der Geltungsdauer des Landrechts hätte begründet werden 
können, wäre hier schon um deswillen gegenstandslos, weil eine Baupflichtigkeit dieser 
Art, als im Großherzogtum bestehend, noch in keinem Falle geltend gemacht worden 
ist. Eine Anwendung der Artikel 132 und 184 des E.G. zum B. G. B. in 
Beziehung auf Bestimmungen des „Landrechts“ könnte somit nicht inbetracht 
kommen. 
Neben dem Landrecht aber war bei dessen Einführung inkraft geblieben das 
Gesetz (landesherrliche Edikt) vom 26. April 1808, betreffend die Kirchen- 
und Schulbanlichkeiten (§ XVIII der I. Einf. Ed. zum Landrecht). Dieses 
Gesetz bestimmte in Artikel 23: 
Alt- vorhandene Schulgebüufe liegen im Zweifel, d. h. 
solang nicht ein Einbekenntnis, ein Urteil, oder ein Baufaktum einen 
aunderen Schuldner sicher nachweist, jedem Kirchspiel, und wenn es in 
mohrere Schulbezirke geteilt ist, der betreffenden Schulgemeinde mit allen 
nach der Orts- oder Dienstbeschaffenheit notwendigen Wirtschaftsgebäuden 
zu erhalten und wieder zu erbauen auf. 
Neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des „Kirchspiels“ (bezw. der zum 
Kirchspiel gehörigen Gemeinden) waren somit auch im Bauedikt von 1808 privat- 
rechtliche Bauverpflichtungen Dritter, wo solche aus „Einbekenntnis“, „Urteil“, 
„Baufaktum“ im Einzelfall „nachgewiesen“ werden konnten, als Ersatz für die 
dem Kirchspiel obliegende Banleistung bei altvorhandenen Schulgebäuden an- 
erkannt. 
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