12 I. Geschichtliche Einleitung.
2. Durchgängig müssen die Kinder angehalten werden, von Aufang des
siebenten Jahres an bis zu Endigung des dreizehnten bei den Mädchen und
bis zu Endigung des vierzehnten bei den Knaben die „1Unterrichts-Schule“
zu besuchen. Kinder, die nach zurückgelegtem Schulalter „das Nötige nicht
erlernt haben“, müssen noch ein weiteres Jahr in der Schule ausharren (8 2).
Schulversäumnisse sind an den Kindern, „wann deren Eigenwille daran
schuld ist“, durch mäßige Züchtigung, an den Eltern, wo diese ein Verschulden
trifft, mit Geldstrafen von 12 bis höchstens 60 kr., welche in das Orts-
almosen fließen, oder durch 4 bis 24stündige Einsperrung zu ahnden (§ 3).
3. Schul-Aufseher sind allerorten der Kirchspiels-Pfarrer, der erste
weltliche Ortsvorgesetzte und ein Kirchen-Aeltester (§ 4).
1. Schul-Oberaufseher sind für die katholischen Schulen die „ver-
ordneten Schulvisitatoren“, für die evangelischen Schulen die „Speziale oder
Inspektoren“ (§ 5).
5. Hinsichtlich des Lehrplans zerfallen die Trivial-Schulen in Land-
schulen und Stadtschulen. Die Lehrgegenstände für die Landschulen sind:
Buchstabieren, Lesen, Schreiben der deutschen Sprache, Rechnen, Singen,
biblische Geschichte, Materialien des Religions-Unterrichts (§ 6).
Neben diesen (Land-) „Unterrichts-Schulen“ müssen noch „jeden Orts
viererlei Vollendungsschulen“" bestehen, nämlich:
a. Die Christen-Lehre oder Katechismus-Lehre, für den Religionsunterricht
der aus der „Unterrichts-Schule“ Entlassenen (§ 7).
b. Die Industrie-Schule, für den Unterricht der Mädchen in weib-
lichen Arbeiten und der Knaben „in irgend einer der Natur der Gegend
angemessenen Arbeit, womit sie in Notfällen sich helfen und noch
irgend einen Erwerb machen können, und wäre es am Ende nur das
Stricken"“. Der Besuch der Industrie-Schule, welche übrigens nur
im Winter gehalten wird, ist den Kindern vom zurückgelegten elften
Jahr bis zur Schulentlassung zur Pflicht gemacht.
Die Sonntags-Schule, zur Fortbildung in den Lehrgegen-
ständen der Unterrichts-Schule, für die der Schule Entlassenen, welche
dieselbe in der Regel bis zum zwanzigsten Jahre, jedenfalls aber noch
drei Jahre nach der Schul-Entlassung zu besuchen haben; endlich
d. die Real-Schulre, mit ähnlicher Aufgabe, wie die Sonntagsschule,
für die der Schule entlassenen nicht auf entfernten Filialien oder
Höfen wohnenden oder ganz armen Knaben. Die Raalschule soll in
einer den Winter hindurch abends zu haltenden Unterrichtsstunde be-
stehen; die Verbindlichkeit zum Besuch derselben dauert drei Jahre,
von der Schulentlassung an.
6. In den Stadt-Schulen soll der Unterricht, neben den Lehr-
gegenständen der Landschule, umfassen:
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