Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

218 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
8 93. 
Wo neben einer erweiterten Volksschule (Volksschul-Abteilung) auch eine 
einfache sich befindet, besteht zum Besuche der ersteren keine Verbindlichkeit. 
Der Unterrichtsplan der erweiterten Volksschule (Volksschul-Abteilung) 
— für welche eine besondere Benennung (z. B. Bürgerschule für Knaben, 
Bürgerschule für Mädchen) gewählt werden kann — kann sich über das 
Alter der gesetzlichen Schulpflicht (§ 2 dieses Gesetzes) hinaus erstrecken. 
Für die Schüler (Schülerinnen) derselben kann ein höheres, als das 
in § 68 dieses Gesetzes bestimmte Schulgeld erhoben, die im zweiten Absatz 
desselben Paragraphen vorgeschriebene Ermäßigung außer Wirksamkeit ge- 
setzt und die Schulgelderhebung auch in dem Falle aufrecht erhalten werden, 
wenn auf dieselbe hinsichtlich der die einfache Volksschule besuchenden Kinder 
verzichtet wird (§ 71). 
Hinsichtlich der örtlichen Beaufsichtigung der erweiterten Schule (Schul- 
abteilung) können besondere Bestimmungen getroffen werden. 
  
1. Volksschulabteilungen mit erweitertem Unterrichtsplau, welchen eine 
besondere Benennung beigelegt zu werden pflegt, sind insbesondere: 
a. Die „Bürgerschulen“, in welchen nach erfolgreichem vierjährigem Besuch. 
der (einfachen) Volksschule Knaben, oder Knaben und Mädchen gemeinsam, 
in einem vierjährigen Lehrgang nach dem für die vier unteren Jahreskurse 
einer Realschule vorgeschriebenen (jedenfalls Französisch und Englisch um- 
fassenden) Unterrichtsplan unterrichtet werden. Vgl. A. Joos, die Mittel- 
schulen im Großherzogtum Baden, Karlsruhe und Tauberbischofsheim, 
1898, S. 365 ff. 
b. Die „Höheren Töchterschulen.“ Unter dieser Benennung haben für 
den Unterricht der weiblichen Jugend schon vor Erlassung des 
E.U. G. von 1868 in einer Anzahl Gemeinden des Landes neben den Volks- 
schulen besondere Anstalten bestanden, welche den Zweck verfolgten, entweder- 
eine vollständigere Elementarbildung oder — ähnlich den für die männliche 
Ingend bestimmten Mittelschulen — die Grundlagen höherer Bildung zu 
gewähren. Einzelne dieser Anstalten, namentlich jene, die schon früher den. 
letztgenannten Zweck verfolgten, haben nachmals eine weitere Ausgestaltung 
zu „Mittelschulen für die weibliche Jugend“ erfahren und tragen jetzt die 
Benennung „Höhere Mädchenschulen". Das Nähere hierüber bei A. Joos, 
Mittelschulen 2c. 2c., S. 333 ff. 
Andere aus den früheren „Höheren Töchterschulen“ hervorgegangene 
Anstalten, welche entweder diese Benennung unverändert beibehalten haben 
(3. B. in Pforzheim, in Bruchsal), oder unter anderer Benennung von einer 
nachmals zur „Mittelschule für die weibliche Jugend“ („Höheren Mädchen- 
schule“) umgestalteten früheren „Höheren Töchterschule“ nachträglich wieder 
abgezweigt worden sind („Töchterschule“ in Karlsruhe, „Mädchenbürger- 
schule Adelhausen“ in Freiburg), endlich einige neu entstandene ähnliche
	        
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