Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 13 
a. in kleineren Landstädten „geometrische Zeichnung“ und „architektonische 
Handzeichnung"; 
b. in größeren Städten: Geographie, allgemeine und deutsche Ge- 
schichte, Zeichnen, französische Sprache („soweit es die dazu ge- 
eigneten Fonds erlauben“") und „technologischer Unterricht." 
Neben diesen für das ganze Staatsgebiet erlassenen Grundbestimmungen 
blieben in den einzelnen Landesteilen die aus früherer Zeit vorhandenen 
Schulordnungen, sowie die sonstigen Gesetze und Verordnungen über das 
Volksschulwesen soweit in Geltung, als sie mit jenen Grundbestimmungen 
vereinbar waren. 
Die Aenderungen in der Organisation der inneren Staatsverwaltung, 
welche sich an die späteren Landerwerbungen und an die Erhebung des 
Kurfürstentums Baden zum Großherzogtum #)) anschlossen, trafen nur die 
obersten Schulbehörden. An die Stelle des Evangelisch-Lutherischen Kirchen- 
rats zu Karlsruhe und des Evangelisch-Reformierten Kirchenrats-Kollegium 
zu Heidelberg trat ein den beiden evangelischen Konfessionen gemeinschaft- 
licher „Oberkirchenrat“, und die Geschäfte der katholischen Kirchen- 
Kommission zu Bruchsal gingen an die Provinz-Regierungen über.) 
Neben diesen Behörden, welchen vorzugsweise die Verwaltung des 
Volksschulwesens zukam, wurde als ausschließlich technische Behörde eine 
allen Konfessionen gemeinschaftliche „General-Studien= Kommission“ 
für „die oberste Aufsicht und Leitung über den Plan des Landschul-Unter- 
richts und die ganze Direktion der nun einzig unter sie zu ordnenden 
sämtlichen Mittelschulen“ errichtet.s) Eine landesherrliche Verordnung vom 
8. Dezember 1807") bestimmte den Geschäftskreis der General-Studien- 
Kommission und beauftragte dieselbe insbesondere (§ 12), 
„a. von dem gesetzlich in den verschiedenen Landesteilen bestehenden 
Zustand der Trivialschulen auch denen Uebereinstimmungen und Abweichungen 
genaue Kenntnis zu nehmen;“ 
„b. alsdann zu erwägen, wie nach Maßgabe dessen, was schon bestehr, 
dessen, was nach richtigen pädagogischen Grundsätzen gefordert werden muß, 
und dessen, was nach der Verschiedenheit der Kulturstufen und nach der 
Verschiedenheit der vorhandenen Mittel gleich ausführbar ist oder erst nach 
und nach eingeführt werden kann, und als solches nur noch als Zielpunkt 
  
1) Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 und Rheinbundsakte vom 
12. Juli 1806. 
2) Bekanntmachung vom 15. Juni 1807, Negierungs-Bl. von 1807 Nr. 21 
S. 88—89. 
:2) Landesh. Verordnung vom 10. August 1807 (Reg.-Bl. Nr. 30, S. 157 bie 
161) § 18. 
4) Reg.-Bl. 1807 Nr. 43 S. 269—278. 
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