220 II. Gesetz über den Elementarnnterricht.
liegenheiten des ersten Hauptlehrers — kann im Einverständnis zwischen
Gemeinde= und Oberschulbehörde auch in nicht etatmäßigem Dienstverhältnis
oder nebenamtlich einem akademisch gebildeten oder für höheren Unterricht
geprüften Lehrer übertragen werden.
1. Akademisch gebildete Lehrer:
Landesherrliche Verordnung vom 20. Mai 1889, betreffend die Vorbereitung
zu dem öffentlichen Dienste eines wissenschaftlichen Lehrers an den Mittelschulen, mit
Beilage: Ordnung der Prüfung für das höhere Lehramt an Mittelschulen. Ges.
u. V. Bl., 1889, S. 71; Schulv.-Bl., 1889, S. 45.
Prüfung zum Nachweis der Befähigung für höheren
Unterricht: ·
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 20. Mai 1881, betreffend die
Prüfung und Anstellung der Reallehrer. Ges. u. V. Bl. 1881, S. 151; Schulv.Bl.
1881, S. 78. (Abschnitt VIII: Lehramt an Volksschulen).
2. [Höchstgehalt und Wohnungsgeld.] Nach dem durch Nachtrags-
gesetz (zur Beamtengehaltsordnung) vom 9. Juli 1894 eingeführten, am 1. Jannar
1895 in Wirksamkeit getretenen abgeänderten Gehaltstarif beträgt der Höchst-
gehalt für
Rektoren erweiterter Volksschulen (Abteilung D. Ord. Zahl 1):
5000 Mark;
Reallehrer an Mittelschulen (Gehaltsklasse II. Abteilung G. Ord.-
Zahl 1): 3700 Marki
das Wohnungsgeld — je nach der Ortsklasse — für
Nektoren erweiterter Volksschulen (III. Dienstllasse): 620 Mk.,
410 Mk., 330 Mk., 250 Mk.;
Reallehrer an Mittelschulen (V. Dienstklasse): 350 Mk., 260 Mk.
200 Mk., 150 Mk.
3. [BBestimmungen des Etatgesetzes.] Die Artikel 15, 16, 17 des
Etatgesetzes — Gesetz vom 22. Mai 1882, betreffend den Staatsvoranschlag und die
Verwaltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben, geändert durch das Gesetz vom
24. Juli 1888 und in der geänderten Fassung verkündet im Ges. und V. Bl. 1888,
S. 518 ff. — haben, soweit hierher bezüglich, folgenden Wortlaut:
Artikel 15. Hinsichtlich derjenigen Beamten, welche von der Re-
gierung oder unter deren Mitwirkung — — — bei öffentlichen Lehr-
anstalten — — — angestellt sind, ist dice Staatskasse zur Bestreitung des
Diensteinkommens, der Ruhe-, Unterstützungs-, Sterbe- und Versorgungs-
gehalte nur insoweit verpflichtet, als eine solche Verpflichtung aufgrund
des Gesetzes oder des Staatsvoranschlags festgesetz3t oder übernommen
ist. — — —
Artikel 16. — — — Hinsichtlich der Lehrer und anderen Beamten
an öffentlichen Lehranstalten, an deren Unterhaltung Gemeinden, Stif-
tungen und sonstige Körperschaften nicht lediglich mit festen Beitrügen
beteiligt sind, besteht eine solche Verpflichtung der Staatskasse LTzur Be-
streitung der Ruhe- und Unterstützungsgehalte!] nur insoweit, als es