Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

222 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
schließung; doch soll dabei auf die Wünsche der Gemeinde thunlichst Rücksicht 
genommen werden. 
  
1. Vollzugsvorschriften: Verordnung vom 28. Februar 1894, betreffend 
das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an Volksschulen, § 7 (in Ab- 
schnitt VIII, Lehramt an Volksschulen). 
2. LUUmfang des Gemeinde-Vorschlagsrechtes.] In dem Elementar- 
uUnterrichtsgesetz vom 8. März 1868 lautete der letzte Absatz von § 102: 
Soweit eine Volksschule hiernach als eine erweiterte zu betrachten 
ist und als solche aus Gemeindemitteln unterhalten wird, hat die Ge- 
meindebehörde bei der Anstellung der Lehrer das Dräsentationsrecht. 
Die der erforderlichen Klarheit entbehrende Fassung dieser Gesetzesstelle hatte 
Meinungsverschiedenheiten zwischen der staatlichen Schulverwaltung einerseits und 
den erweiterte Volksschulen unterhaltenden Gemeinden andererseits zur Folge. 
Während die Gemeindeverwaltungen, namentlich jene der größeren Städte, für alle 
Lehrerstellen an ihren Volksschulen Präsentationsrecht in Anspruch nahmen, wollten 
die Behörden der staatlichen Unterichteverwaltung solches zunächst nur für Stellen 
von Hauptlehrern (vnicht auch für Schulgehilfen — E.I.G. § 27), und überdies 
nur für diejenigen Hauptlehrerstellen anerkennen, welche zu dem Zwecke, die Schule 
zu einer „erweiterten“ zu gestalten, über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl 
hinaus an der Gesamtvolksschule der betreffenden Gemeinde errichtet sind. 
Für Gemeinden, welche nicht der Städteordnung unterstellt sind, hat nun das 
Gesetz vom 13. Mai 1892 die Streitfrage im Sinne der von der staatlichen Unter- 
richtsverwaltung vertretenen Auslegung des früheren Gesetzes entschieden. Genauere 
Festsetzungen über Umfang und Ausübung des Gemeindevorschlagsrechtes 
bei der einzelnen Anstalt sind statutarischer Vereinbarung vorbehalten (E.U.G. § 96 
Abs. 2, B). 
3. Zuständigkeit zur Anstellung von „Rektoren an er- 
weiterten Volksschulen": Landesh. Verordnung vom 7. Februar 1890, be- 
treffend die Aufnahme in den staatlichen Dienst, § 10 (Ges. u. V. Bl. 1890, S. 97). 
§ 96. 
Zur näheren Feststellung der Verhältuisse einer erweiterten Volksschule 
sind Satzungen zwischen der Gemeinde und der Oberschulbehörde zu verein- 
baren, für welche ständische Genehmigung, soweit solche nach dem Etatgesetz 
erforderlich, vorzubehalten ist. 
In dieser Weise wären insbesondere zu ordnen: 
a. die Benennung der erweiterten Schule (Schulabteilung) und deren 
Verhältuis zur einfachen Volksschule; 
b. die Grundzüge des Unterrichtsplanes der erweiterten Schule (Schul- 
abteilung): 
c. das für den Besuch der erweiterten Schule (Schulabteilung) zu 
erhebende Schulgeld (8§ 93 Absatz 3):
	        
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