Tilcl VI. 1. Erweiterte Volksschulen. § 96. 223
—'i.
d. die besondere örtliche Beanssichtigung der erweiterten Schule
(Schulabteilung);
c. die Zahl und Art der an der gesamten Volksschule der Gemeinde
(einfachen und erweiterten) anzustellenden Lehrkräfte und die Ver-
teilung dieser Lehrkräfte auf die Abteilungen, in welche die Ge-
samtschule sich gliedert;
1.#die etwaigen Zuschüsse (Dienstzulagen), welche die Gemeinde den
an der erweiterten Schule (Schulabteilung) verwendeten Lehrern
(Lehrerinnen) zu den nach der gesetzlichen Festsetzung denselben zu-
kommenden Bezügen zu gewähren bereit ist; die Vergütungen für
die im vertragsmäßigen Dienstverhältnis oder im Nebenamt be-
schäftigten Lehrbräfte;
die Einrichtung der Schulleitung (5 94);
der Umfang, sowie die Art und Weise der Ausübung des Vor-
schlagsrechtes der Gemeindebehörde bei Besetzung von Hauptlehrer-
stellen (§ 95).
s
Beispiele von Satzungen für erweiterte Volksschul-Abteilungen:
1. Bürgerschule in Gengenbach: f. A. Joos, Mittelschulen 2c. 2c.,
Seite 371.
. .. . . 31. Juli
2. Höhere Töchterschule in Durlach: Satzungen vom 4.
1893, mit Nachtrag vom 10.,14. Juli 1899:
Zur näheren Feststellung der Verhältnisse der erweiterten Volks-
schulabteilung — Höheren Töchterschule — in Durlach sind zwischen
dem Grossh. Oberschulrat und dem Gemeinderat in Durlach nachstehende
Satzungen vereinbart worden:
5 1. Die höhere Tüöchterschule in Durlach ist eine neben der ein-
fachen Volksschule bestchende erweiterte Abteilung der Gesamtrolksschule
der Stadt Durlach, die den Zweck verfolgt, Müdchen im schulpflichtigen.
Alter und darüber hinaus eine den Bahmen der Volksschule überschreitende
Ausbildung zu ermöglichen.
2. Die Anstalt, welche Schülerinnen nach erfolgreichem Besuch
der dritten Klasse der (einfachen) Volksschule aufnimmt, umfasst sechs.
Jahrgünge, die in drei getrennten Abteilungen unterrichtet werden. Die
einzelnen Abteilungen werden von unten nach oben als erste. zweite,
dritte Klasse gezählt.
S 3. Der Lehrplan der höheren Töchterschule ist — bei rer-
Längerter Unterrichtszeit — derart erweitert, dass der Unterricht
a. in den nach S§ 20 des Gesetzes über den Elementarunterricht vor-
geschrichenen Gegenstäünden weiter, als in dem Lehrplan für die
Vollsschule vorgesehen ist, verfolgt, und
noch auf andere Gegenstünde, nümlich französische und englische
Sprache, erstreckt wird.
b.