226 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
1. [Zuständigkeit.] Die Genehmigung und Kündigung der Satzungen für
erweiterte Volksschulen ist dem Unterrichtsministerium vorbehalten. Landesh.
Verordnung vom 26. Juni 1892, § 5, Ziffer 3.
2. Eine Kündigung der Satzungen vonseiten der staatlichen Unterrichtsverwaltung
wird insbesondere dann einzutreten haben, wenn die Gemeinde den satzungsgemäß
übernommenen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt oder zu Anderungen
der Satzungen, welche von der Oberschulbehörde für notwendig crachtet werden, z. B.
zur Vermehrung der Lehrerstellen oder zur Umwandlung nicht etatmäßiger Lehrstellen
in etatmäßige u. dergl., die Zustimmung versagt.
Nach erfolgter Kündigung muß der staatlichen Schulverwaltung ein entsprechender
Zeitraum zur Verfügung stehen, um die durch Aufhebung der Schule zu anderweiter
Verwendung frei werdenden Lehrer in geeigneter Weise unterbringen zu können.
In den meisten Fällen wird dies in einer verhältnismäßig kurzen Zeit geschehen
können; da aber immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der bezüglichen
anderweiten Verwendung eines solchen Lehrers Schwierigkeiten sich entgegenstellen
könnten, sieht das Gesetz eine Haftung der Gemeinden bezüglich der einmal über-
nommenen finanziellen Verpflichtungen für einen Zeitraum bis zu acht Jahren vor;
innerhalb dieser Zeit wird die Schule bei allmählicher klassenweiser Aufhebung der-
selben — von der untersten Klasse angefangen — vollständig zur Auflösung ge-
langt sein.
Zweiter Abschnitt.
Von den Volksschulen in Städten, welche der Städteord-
nung unterstehen.
Die Erwägungen, welche dahin geführt haben, hinsichtlich der Volksschulen in
den der Städteordnung unterstehenden Gemeinden — Städte: Karlsruhe, Mannheim,
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Konstanz (diese seit 1874), Bruchsal (seit
1876)0 und Lahr (seit 1889) — besondere Bestimmungen in das Gesetz vom 13. Mai
1892 aufzunehmen, finden sich in der dem Regierungsentwurf beigegebenen „Be-
gründung“ (ständische Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenhaft IV, S. 95)
wie folgt dargelegt:
„Bezüglich des Volksschulwesens derjenigen Städte, auf welche das Gesetz vom
24. Juni 1874, betreffend besondere Bestimmungen über die Verfassung und Ver-
waltung der Stadtgemeinden — Städteordnung — in Anwendung kommt, ent-
hält das gegenwärtig geltende Gesetz über den Elementarunterricht keinerlei Sonder-
bestimmungen, die Städteordnung selbst aber nur die Vorschrift (§ 19 b), daß eine
besondere „Kommission für die Schulangelegenheiten“ bestellt werden müsse, sowie
daß „bei den Beratungen über die Angelegenheiten der Volksschule die Ortspfarrer
der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer durch das Ortsstatut
näher zu bestimmenden Weise vertreten sein“ sollen.
Gleichwohl haben in den betreffenden Städten — dieselben zählen nach dem
gegenwärtigen Stande alle über 10 000 Einwohner — die Schuleinrichtungen in