Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

226 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
1. [Zuständigkeit.] Die Genehmigung und Kündigung der Satzungen für 
erweiterte Volksschulen ist dem Unterrichtsministerium vorbehalten. Landesh. 
Verordnung vom 26. Juni 1892, § 5, Ziffer 3. 
2. Eine Kündigung der Satzungen vonseiten der staatlichen Unterrichtsverwaltung 
wird insbesondere dann einzutreten haben, wenn die Gemeinde den satzungsgemäß 
übernommenen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt oder zu Anderungen 
der Satzungen, welche von der Oberschulbehörde für notwendig crachtet werden, z. B. 
zur Vermehrung der Lehrerstellen oder zur Umwandlung nicht etatmäßiger Lehrstellen 
in etatmäßige u. dergl., die Zustimmung versagt. 
Nach erfolgter Kündigung muß der staatlichen Schulverwaltung ein entsprechender 
Zeitraum zur Verfügung stehen, um die durch Aufhebung der Schule zu anderweiter 
Verwendung frei werdenden Lehrer in geeigneter Weise unterbringen zu können. 
In den meisten Fällen wird dies in einer verhältnismäßig kurzen Zeit geschehen 
können; da aber immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der bezüglichen 
anderweiten Verwendung eines solchen Lehrers Schwierigkeiten sich entgegenstellen 
könnten, sieht das Gesetz eine Haftung der Gemeinden bezüglich der einmal über- 
nommenen finanziellen Verpflichtungen für einen Zeitraum bis zu acht Jahren vor; 
innerhalb dieser Zeit wird die Schule bei allmählicher klassenweiser Aufhebung der- 
selben — von der untersten Klasse angefangen — vollständig zur Auflösung ge- 
langt sein. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Von den Volksschulen in Städten, welche der Städteord- 
nung unterstehen. 
Die Erwägungen, welche dahin geführt haben, hinsichtlich der Volksschulen in 
den der Städteordnung unterstehenden Gemeinden — Städte: Karlsruhe, Mannheim, 
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Konstanz (diese seit 1874), Bruchsal (seit 
1876)0 und Lahr (seit 1889) — besondere Bestimmungen in das Gesetz vom 13. Mai 
1892 aufzunehmen, finden sich in der dem Regierungsentwurf beigegebenen „Be- 
gründung“ (ständische Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenhaft IV, S. 95) 
wie folgt dargelegt: 
„Bezüglich des Volksschulwesens derjenigen Städte, auf welche das Gesetz vom 
24. Juni 1874, betreffend besondere Bestimmungen über die Verfassung und Ver- 
waltung der Stadtgemeinden — Städteordnung — in Anwendung kommt, ent- 
hält das gegenwärtig geltende Gesetz über den Elementarunterricht keinerlei Sonder- 
bestimmungen, die Städteordnung selbst aber nur die Vorschrift (§ 19 b), daß eine 
besondere „Kommission für die Schulangelegenheiten“ bestellt werden müsse, sowie 
daß „bei den Beratungen über die Angelegenheiten der Volksschule die Ortspfarrer 
der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer durch das Ortsstatut 
näher zu bestimmenden Weise vertreten sein“ sollen. 
Gleichwohl haben in den betreffenden Städten — dieselben zählen nach dem 
gegenwärtigen Stande alle über 10 000 Einwohner — die Schuleinrichtungen in
	        
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