Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 101. 233
II. In Mannheim wurden durch Gemeindebeschluß vom 28. April 1897
genehmigt folgende ·
Bestimmungenijberdie Gewährung von zu-
schüsscn zu den Ruhegehalten und z ur Hinter-
bliebenenversorgung der Hauptlehrer an den stüd-
tischen Volksschulen in Mannheim.
5s 1. Den an den städtischen Volksschulen angostellteu Hauptlehrern
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(Hauptlehrerinnen) kann das "se zugestanden werden, die Mitglied-
schaft bei der städtischen Tensions-, Witwen- und Waisenkasse zu dem
Zwecke zu erwerben, um die Leistung von Zuschüssen aus dieser Kassc
zu den von der Grosslh. Staatskasse zu bezahlenden Bezügen an Ruhegehalt
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und Hinterbliebenenversorgung zu erlangen.
5 2. Die Erwerbung dieses Rechts erfolgt lediglich durch einen
mit jedem Hauptlehrer (IIauptlehrerin) abzuschliessenden Vertrag, welchem
die nachfolgenden Bestimmungen zugrunde gelegt sind.
Wenn ein lauptlehrer (Ilauptlehrerin) den Beitritt zur städtischen
Pensions-, Witwen- und Waisenkasse nicht binnen drei Nonaten vom
Tage der Eröffnung dieser Bestimmungen an bezw. bei neu zugehenden
oder ernannten llauptlehrern bDbinnen drei Alonaten vom Tage ihres
Dienstantrittes als Hauptlehrer (IIauptlchrerin) an einer hiesi gen städtischen
Volksschule erklärt, so kunn eine Aufnahme desselben (derselben) über-
haupt nicht mehr erfolgen.
s§ 3. Ein im aktiven Dienst belindlicher Hauptlehrer (Haupt-
lehrerin) ist verpflichtet, bis zu seinem Ableben in die städtische
Pensions-, Witwen- und Waisenkasse jährliche Beiträge iu der Höhe ron
drei Prozent derjenigen Summe zu leisten, um welche das aus städtischen
Mitteln gewährte thatsüchliche Diensteinkommen den gesetzlichen Ein-
kommensanschlag übersteigt.
Ein im Ruhestand befindlicher Hauptlehrer (Hauptlehrerin) ist ver-
Pflichtet, jährliche Beitrüge in der Höhe von 3 pCt. des als Zuschuss zum
staatlichen Ruhegehalt aus der stüdtischen Pensions-, Witwen- und Waisen--
kassc ihm zukommenden Bezuges an die Kasse zu bezahlen.
§ 4. Die Erhebung der Kassenbeiträge erfolgt in denjenigen Zeit-
abschnitten, in welchen der Dienstgehalt bezw. der Zuschuss zum Ruhe-
gehalt bezahlt wird, durch Einbehaltung der betreffenden Beträge und
Ablieferung derselben an die Pensions-, Witwen- und Waisenkasse.
5. Wenn ein Hauptlehrer (Hauptlehrerin) aus dem Dienste an
den städtischen Volksschulen zufolge der Versetzung auf eine andere
Amtsstelle ausscheidet, so werden demselben, falls nicht die Versetzung
auf seinen eigenen Wunsch oder zur Strafe erfolgt, die von ihm zur
Pensions-, Witwen- und Waisenkasse eingezahlten Beiträge ohne Zinsen
rückvergütet.
5 6. Ein Hauptlehrer (Hauptlehrerin), welche zur Zeit seiner Ver-
setzung in den Ruhestand zehn Jahre lang ununterbrochen an einer hiesigen.
städtischen Volksschule in etatmässiger oder in nicht etatmässiger Eigen-
schaft angestellt war und Mitglied der stüdtischen Pensions-, Witwen-
und Waisenkasse ist, erhält aus dieser Kasse einen Zuschuss zu dem aus
der Staatskasse ihm zufliessenden Ruhegehalt.