Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 101. 235.
rechtigten vom Beginn des nüchsten NMonats an innerhalb der Zuläüssigen
Grenze entsprechend erhöht.
5s 10. Wenn die Witwe dreissig oder mohr J
der verstorbene Hauptlehrer, vermindert sich der
Witwengeld um die Hälfte.
Auf den Betrag des städtischen Zuschusses 2
solche Kürzung ohne Einfluss.
6 Keinen Anspruch auf Versorgungsgchalt haben die Witwoe und dio-
Kinder eines Hauptlehrers aus solcher Ehe, welche erst nach dessen Ver-
setzung in den Ruhestand geschlossen ist.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ene.
mit dem verstorbenen Il’auptlehrer in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der-
das Lehen dessullen infolge von Krankheit ernstlich bedroht War, sofern
der Tod innerhalb sechs Monaten, vom Eheabschlusse an gerechnet
erfolgt.
5 11. Dic aus der städtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse-
fliessenden Zuschüssc zu den staatlichen Ruhe- und Versorgungsgehalten
beginnen, beruhen und erlöschen mit den gesetzlichen Bezügen, zu welchen
sie geleistet werden, jedoch mit der Ausnahme, dass das Recht zum Bezug--
des Versorgungsgehaltes erst mit dem Tage nach Beendigung des Sterbe-
gehaltsbezuges beginnt.
8§8 12. Auf diejenigen Hauptlehrer (Hauptlehrerinnen), welche zur-
Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmungen an einer hiesigen Volks-
schule angestellt sind und sich binnen einer unerstrecklichen Frist von
drei Monaten vom Tage der Eröffnung dieser Bestimmungen an die Mit-
gliedschaft der stüdtischen Pensions -, Witwen- und Waisenkasse-
erwerben, finden die gegenwärtigen Bestimmungen Anwendung, als ob
sic ihre ganze hiesige Dienstzeit unter Wirkung dieser Bestimmungen
verbracht hätten unter der Voraussetzung, dass aus dem Vermögen
des hiesigen Lehrer-, Pensions- und Hilfsvereins ein Beitrag von
20 000 Mark zur städtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse ge-
leistet wird.
8 13. Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1897
in Wirksamkeit.“
ahre jünger war als
stüdtische Zuschuss zum
um Waisengeld ist eine.
Bei der Beschlußfassung über das obige Ortsstatut vom 28. April 1897 erteilte
der Bürgerausschuß in Verfolg bezüglicher Resolutionen zugleich dem Stadtrate die
Ermächtigung:
a.
im Falle des Ablebens eines Hauptlehrers vor Erwerbung des.
Anspruchs auf Versorgungsgehalt auf Ansuchen in Erwägung zu ziehen,
oh aus besonderen Gründen den Hinterbliebenen desselben nach
Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle und nach Massgabe der-
Bedürftigkeit entsprechende Zuschüsse zu den staatlichen Bezügen zu
gewähren seien;
l. die Bestimmungen auch auf einen damals im Ruhestand lebenden
Hauptlehrer rückwirkend anzuwenden;
c. den Hinterbliebenen bereits vor Inkrafttreten der Bestimmungen ver—
storbener Hauptlehrer nach Gutfinden unter Berücksichtigung der Ver-
mögensverhältnisse in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen ent-
sprechende Zuschüsse zu ihren staatlichen Bezügen zu gewühren.