Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 101. 235. 
rechtigten vom Beginn des nüchsten NMonats an innerhalb der Zuläüssigen 
Grenze entsprechend erhöht. 
5s 10. Wenn die Witwe dreissig oder mohr J 
der verstorbene Hauptlehrer, vermindert sich der 
Witwengeld um die Hälfte. 
Auf den Betrag des städtischen Zuschusses 2 
solche Kürzung ohne Einfluss. 
6 Keinen Anspruch auf Versorgungsgchalt haben die Witwoe und dio- 
Kinder eines Hauptlehrers aus solcher Ehe, welche erst nach dessen Ver- 
setzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ene. 
mit dem verstorbenen Il’auptlehrer in einer Zeit abgeschlossen ist, zu der- 
das Lehen dessullen infolge von Krankheit ernstlich bedroht War, sofern 
der Tod innerhalb sechs Monaten, vom Eheabschlusse an gerechnet 
erfolgt. 
5 11. Dic aus der städtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse- 
fliessenden Zuschüssc zu den staatlichen Ruhe- und Versorgungsgehalten 
beginnen, beruhen und erlöschen mit den gesetzlichen Bezügen, zu welchen 
sie geleistet werden, jedoch mit der Ausnahme, dass das Recht zum Bezug-- 
des Versorgungsgehaltes erst mit dem Tage nach Beendigung des Sterbe- 
gehaltsbezuges beginnt. 
8§8 12. Auf diejenigen Hauptlehrer (Hauptlehrerinnen), welche zur- 
Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmungen an einer hiesigen Volks- 
schule angestellt sind und sich binnen einer unerstrecklichen Frist von 
drei Monaten vom Tage der Eröffnung dieser Bestimmungen an die Mit- 
gliedschaft der stüdtischen Pensions -, Witwen- und Waisenkasse- 
erwerben, finden die gegenwärtigen Bestimmungen Anwendung, als ob 
sic ihre ganze hiesige Dienstzeit unter Wirkung dieser Bestimmungen 
verbracht hätten unter der Voraussetzung, dass aus dem Vermögen 
des hiesigen Lehrer-, Pensions- und Hilfsvereins ein Beitrag von 
20 000 Mark zur städtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse ge- 
leistet wird. 
8 13. Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1897 
in Wirksamkeit.“ 
ahre jünger war als 
stüdtische Zuschuss zum 
um Waisengeld ist eine. 
Bei der Beschlußfassung über das obige Ortsstatut vom 28. April 1897 erteilte 
der Bürgerausschuß in Verfolg bezüglicher Resolutionen zugleich dem Stadtrate die 
Ermächtigung: 
a. 
im Falle des Ablebens eines Hauptlehrers vor Erwerbung des. 
Anspruchs auf Versorgungsgehalt auf Ansuchen in Erwägung zu ziehen, 
oh aus besonderen Gründen den Hinterbliebenen desselben nach 
Prüfung der Verhältnisse im einzelnen Falle und nach Massgabe der- 
Bedürftigkeit entsprechende Zuschüsse zu den staatlichen Bezügen zu 
gewähren seien; 
l. die Bestimmungen auch auf einen damals im Ruhestand lebenden 
Hauptlehrer rückwirkend anzuwenden; 
c. den Hinterbliebenen bereits vor Inkrafttreten der Bestimmungen ver— 
storbener Hauptlehrer nach Gutfinden unter Berücksichtigung der Ver- 
mögensverhältnisse in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen ent- 
sprechende Zuschüsse zu ihren staatlichen Bezügen zu gewühren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.