Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 106. 239
der Bevölkerung in den größten Städten des Landes entsprechen, notwendig einer
örtlichen technischen Leitung und Beaufsichtigung zu unterstellen seien. Andererseits
bezweckt die Vorschrift, der staatlichen Schulverwaltung die im Interesse einer ein-
heitlichen Leitung des Volksschulwesens des gesamten Landes notwendige unmittelbare
Einwirkung auf das Schulwesen der größeren Städte zu wahren, beziehungsweise
äu erleichtern. In Rücksicht hierauf ist in Absatz 1 hervorgehoben, daß die Be-
stellung des betreffenden Beamten durch die staatliche Unterrichtsverwaltung zu er-
solgen habe.
Im Einzelnen ist die Frage der Zuständigkeit, je nach der besonderen Art der
Einrichtung des Amtes des Rektors (Absatz 2 und 3), nach den Vorschriften in 8 10
der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staat—
lichen Dienst betreffend, beziehungsweise nach den Bestimmungen in § 11 der landes-
herrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889 über die Dienstpflichten der Beamten
zu entscheiden.
Dem Rektor liegt an den Schulen der Städteordnungsstädte in erster Reihe die
Leitung des Schulwesens ob; der in Absatz 2 vorgesehene Fall, daß der Rektor
zugleich auch Unterricht erteilt, wird wohl nur in den kleineren der hier inbetracht
kommenden Städte eintreten können. Für solche besonders ist auch die nebenamtliche
Versehung der Nektoratsgeschäfte durch einen im Hauptdienst anderweit verwendeten
Mamten der Unterrichtsverwaltung vorgesehen (z. B. Kreisschulrat, Vorstand oder
Professor einer Mittelschule). Der Aufwand an Gehalt und Wohnungsgeld für den
Nektor ist von der Gemeinde zu tragen, während der Staat für etwa zu bewilligende
Nuhe= und Unterstützungsgehalte, wie auch für die Hinterbliebenen-Versorgungs-=
gehalte aufzukommen hätte. Bezüglich der Einreihung des Rektors in den Gehalts-
tarif wäre zu bemerken, daß im Hinblick auf die bedeutendere Geschäftsaufgabe eines
Nektors an der Volksschule einer Städteordnungsstadt die Einreihung des betreffenden
Beamten, sofern derselbe nicht unter D 3 des Tarifs eingereiht werden soll, nur
unter F 5 (Rcallehrer I. Gehaltsklasse), nicht auch unter G 2 (Reallehrer II. Ge-
haltsklasse), vorgesehen ist.
Eine Verpflichtung, beim Amtsantritt des Rektors, beziehungsweise bei dessen
Ausscheiden ans dem Amt nach Maßgabe des Artikel 17 des Etatgesetzes 300°% von
dessen Einkommensanschlag an die Beamtenwitwenkasse zu entrichten, soll der Stadt-
kasse nicht auferlegt werden. Es wurde für billig erachtet, den Städten gegenüber
im Hinblick darauf, daß sie durch die Bestellung eines Nektors nur eine ihnen gesetzlich
auferlegte Verpflichtung erfüllen, von Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung
Umgang zu nehmen. — —
Der Rektor soll in jedem Fall, auch wenn er das Rektorat nur nebenamtlich
versieht, Mitglied der städtischen Kommission für Schulangelegenheiten sein. Es
muß Wert darauf gelegt werden, daß diese Befugnis des Rektoratsinhabers — dem
thatsächlich in allen größeren Städten bestehenden Verhältnis entsprechend — gesetzlich
festgestellt werde.
Zu Vorständen einzelner Schulabteilungen können akademisch gebildete Lehrer,
wie auch Neallehrer oder Volksschullehrer bestellt werden. Deren Rechtsverhältnisse
richten sich dann lediglich nach Maßgabe ihrer Vorbildung.“
4. [Vorbildung für das Amt als Volksschulrektor.] Zu § 106
hatte die Zweite Kammer beschlossen, die Erklärung zu Protokoll niederzulegen,
dass die Rektorenstellen auch solchen Lehrern, welche nicht aka-
demisch gebildet und nicht für höheren Unterricht
geprüft sin d, zugünglich sein sollen.