Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

240 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Die Erste Kammer fand „eine besondere Veranlassung, sich dieser Erklärung 
ausdrücklich anzuschließen, nicht gegeben. Der Inhalt des § 106 steht der Uber- 
tragung des Rektorats auch an einen solchen Lehrer, wie ihn die Protokollerklärung. 
im Auge hat, wenn er im übrigen der rechte Mann für das wichtige Amt ist, nicht- 
entgegen.“ (Ständische Verhandlungen, 1891/92, I. Kammer, Nr. 591 des Bei- 
lagenheftes.) 
5. [Oberlehrer zur Leitung einzelner Schulabteilungen.]] Zur- 
Unterstützung des Rektors (Stadtschulrats) in der Wahrnehmung seiner Dienst- 
obliegenheiten ist in den Städten Karlsruhe und Mannheim für jedes- 
Schulhaus ein „Oberlehrer“ in der Person eines Hauptlehrers bestellt. Für solche- 
„Oberlehrer“ besteht eine von dem Oberschulrat mit Genehmigung des Unter- 
richtsministeriums erlassene Dienstweisung nachstehenden Inhaltes: 
Aufsicht über den Schulbetrieb im Allgemeinen. 
5 1. Der Oberlehrer ist mitberufen, darüber zu wachen, dass der- 
Unterricht in der ihm unterstellten Schulabteilung einen stetigen, gedeih-— 
lichen Fortgang nehme und dass die hierauf bezüglichen allgemeinen und 
besonderen Verfügungen der vorgesetzten Behörden von allen Lehrern- 
genau beachtet werden. 
§5 2. 1. Er wird sein Augenmerk besonders darauf richten, dass. 
von Sämtlichen Lehrern seiner Schulabteilung ein einheitlicher Unter-- 
richtsgang beachtet, die Unterrichtszeit pünktlich eingehalten, die vor- 
geschriebenen Listen und Verzeichnisse sorgfültig geführt und auch hin-= 
sichtlich der Handhabung der Schulzucht möglichst gleichmässig ver- 
fahren werde. 
2. Zu diesem Zweck wird er sich mit den an seiner Schulabteilung- 
thütigen Lehrern in geeigneter Weise ins Benehmen sctzen, insbesondere- 
auf die der näheren Erörterung bedürfenden Punkte in den (mindestens. 
alle zwei Monate stattfindenden) Hauskonferenzen mit denselben be-- 
sprechen. — — 
5 3. Ueber das Unterrichtsverfahren und die Lehrerfolge der in 
nicht etatmüssiger Stellung thätigen Lehrern wird der Oberlehrer durcihr. 
zeitweisen monatlich mindestens einmaligen Besuch der Klassen derselben 
sich verlüssigen. 
§ 4. Auch in den Klassen der Hauptlehrer wird sich der Oberlehrer- 
zeitweise — wenigstens einmal jährlich — durch persönliche Einsicht- 
nahme vom Stande des Unterrichts überzeugen. 
5. Etwaige bei den Klassenbesuchen wahrgenommene Miss--. 
stände wird er, falls sich dieselben nicht durch Rücksprache mit den be- 
treffenden Lehrern beseitigen lassen, zur Kenntnis des Rektorats bringen. 
5 6. Der Oberlehrer kann vom Rektorat mit der Prüfung einzelner- 
Klassen beauftragt werden. 
5 7. Der Oberlehrer vermittelt den dienstlichen Verkehr der ein- 
zelnen Lehrer mit dem Rektorat, ausgenommen wenn es sich um Be- 
schwerden gegen seine eigene Dienstführung oder um eine Angelegenheit. 
handelt, bei der er sonst persönlich beteiligt ist.
	        
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