Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
wie hinsichtlich der nötigen Lehrmittel, Einrichtungs- und Gebrauchs- 
gegenstünde genau eingehalten werden. 
Er hat für Ordnung und Reinlichkeit in sümtlichen zum Schulhaus 
gehörigen Räumen, insbesondere auch in den zu den Schulzimmern füh- 
renden Gängen und Schüleraborten Sorge zu tragen und die hiewegen 
ctwa nötig werdenden Antrüge beim Rektorat zu stellen. 
2. Auch hat derselbe sein Augenmerk auf den baulichen Zustand 
des Schulhauses und der in demselben befindlichen Wohnungen der 
Lehrer zu richten und von etwaigen Mängeln dem Rektorat alsbald 
Kenntnis zu geben. 
3. Sofern er im Schulhaus wohnt, liegt ihm die Aufrechterhaltung 
der Hausordnung obh. Wohnt er mit noch anderen lHauptlehrern zu- 
sammen, Sso hat er die bezüglichen Bestimmungen im Benchmen mit diesen 
festzuscetzen und dem Rektorat zur Genchmigung vorzulegen. 
5 16. Der Oberlehrer hat darüber zu wachen, dass die Schul- 
gebrauchsgegenstünde, Gerätschaften und Lehrmittel in entsprechendem 
Stand erhalten werden. 
Obliegenheiten und Befugnisse im Verhältnis zu den 
übrigen Lehrern im Besonderen. 
§ 17. So oft zur Beaufsichtigung der Schüler die Feststellung einer 
bestimmten Reihenfolge unter den einzelnen Lehrern nötig fällt, werden. 
die bezüglichen Bestimmungen — nach Anhörung der beteiligten Lehrer 
— von dem Oberlehrer getroffen. 
Derseclbe hat über genaue Einhaltung der einmal festgestellten Reihen- 
folge zu wachen und im Falle der Verhinderung des einzelnen Lehrers 
für entsprechenden Ersatz Sorge zu tragen. 
18. Der Oherlehrer hat die neu angewiesenen Lehrer dem Kollegium 
und den Schülern vorzustellen und mit den für den Schulbetrieb geltenden 
Bestimmungen bekannt zu machen. 
10. 1. Der Oberlehrer ist befugt, dem einzelnen Lechrer Urlaub 
bis zu einem Tag zu erteilen. Von der Beurlaubung eines Lehrers hat 
er sofort dem Rektorat Auzeige zu erstatten. 
Für den gleichen Zeitraum ist er befugt, im Fall der Verhinderung 
eines Lehrers die Mitverschung der Klasse des betreffenden anzu- 
ordnen. 
2. Auch in anderen Füllen, in denen eine Mitverschung notwendig 
wird, hat er — unter gleichzeitiger Anzeige an das Rektorat — bis auf 
Einkunft einer Anordnung des letzteren einstweilen die nötigen Vor- 
kehrungen zu treflen, lamit der Unterricht nicht unterbrochen wird. 
sS 20. Zur Besorgung der nach dieser Dienstweisung dem Oberlehrer 
obliegenden Schreibgeschäfte kann er jederzeit — ohne Rücksicht auf dio 
Art des Geschäfts — die in nicht etatmässiger Stellung verwendeten 
Lehrer beizichen. 
s§ 21. Gegen Anordnungen des Oberlehrers steht jedem Lehrer das 
Recht der Berufung an das Rektorat zu; doch soll die Berufung sofort 
ausgeführt werden, wenn ein Lehrer glaubt, einer vom Oberlehrer er- 
haltenen Weisung nicht folgen zu können oder zu missen.
	        
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