244 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
rat“ vorzugsweise entsprechend zu erachten sein. Übrigens wird nichts entgegenstehen,
daß einem der nach § 106 bestellten Beamten auch ohne diese Voraussetzung jene-
Benennung beigelegt würde."
(Ständ. Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 117.)
2. Beispiel ciner Dienstweisung im Sinne des 8 107.,
(Die Verweisungen auf Verordnungsbestimmungen, die seit Erlassung der „Dienst-
weisung“ — 26. Jannar 15. März 1893 — aufgehoben oder geändert wurden, sind.
in dem nachfolgenden Abdruck teils weggelassen, teils durch Verweisung auf die an
deren Stelle getretenen Bestimmungen neuerer Verordnungen ersetzt):
Aufgrund der Vorschrift in § 107 des Gesetzes über den Elementar-.
unterricht wird zwischen dem Grossherzoglichen Oberschulrat und dem
Stadtrat der Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe für den gemüss § 106.
des Gesetzes zur technischen Leitung des gesamten Volksschulwesens der-
Stadt bestellten Beamten mit Genchmigung des Grossherzoglichen Mini-
steriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts folgende
Dienstweisung
vereinbart.
Benennung des Beamten.
5 1. Der gemäss § 106 des Gesetzes über den Elementarunterricht.
vom 13. Mai 1892 zur technischen Leitung des gesamten Volksschul-
wesens der Stadt Karlsruhe bestellte Beamte führt die amtliche Be--
nennung „Stadtschulrat“.
Allgemeine Bestimmungen.
5 2. Der Stadtschulrat überwacht und besorgt nach Massgabe der
näheren Vorschriften dieser Dienstweisung an der Volksschule und der-
hieran sich anschliessenden Fortbildungsschule der Stadt Karlsruhe den
Vollzug der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze, Verordnungen und
der Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden.
5 3. Demselben liegt insbesondere die unmittelbare technische.
Leitung und Beaufsichtigung der Unterrichtserteilung an den einzelnen
Volksschulabteilungen und der Fortbildungsschule der Stadt Karlsruhe,.
wie auch die Uberwachung der Dienstführung und des Lebenswandels der
an der Volksschule daselbst angestellten Lehrer ob.
#4. Die Beaufsichtigung der Unterrichtserteilung anlangend hat
der Stadtschulrat sein Augenmerk hauptsüchlich darauf zu richten, dass
der vorgeschriebene Lehrplan eingehalten und von den einzelnen Lehrern
ein möglichst einheitliches Lehrverfahren beobachtet werde.
Er ist befugt, zu diesem Zwecke Konferenzen mit den seiner Auf-
sicht unterstellten Lehrern abzuhalten und schriftliche Weisungen an die-
selben ergehen zu lassen.
8 5. Missstände, zu deren Abstellung der Stadtschulrat nicht von
sich aus zuständig ist, hat derselbe der Schulkommission mit seinen An-
trägen zur Kenninis zu bringen.
6. Vorlagen und Berichterstattungen an die staatlichen Schul-
aufsichtsbehörden übergiebt der Stadtschulrat der Schulkommission zur-
Kenntnisnahme und Einsendung an die Grossherzogliche Kreisschul-.
Vigitatur.