Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
5 12. Die in den §§ 41, Ziffer 2; 42, 43 der Ilinisterialverordnung- 
vom 27. Februar 1894 hinsichtlich der Handhabung der Schulzucht der- 
Ortsschulbehörde beziehungsweise dem Vorsitzenden derselben zugewiesenen 
Befugnisse werden an der Volksschule in Karlsruhe durch den Stadt- 
schulrat ausgeübt. — — — 
13. Der Stadtschulrat stellt — unter Beachtung der Bestimmungen 
in &8§8 46 und 47 der Schulordnung und der Vorschriften der Ministerial- 
verordnung vom 24. Abril 1869 über den Lehrplan — den Lehr- und 
Stundenplan für die einzelnen Klassen auf Antrag der betreffenden Lehrer- 
fest, bestimmt über die Schülereinteilung in Klassen und Abteilungen und 
Zuweisung der Klassen an die bei der Schule angestellten Lehrer, sowie- 
über die Verteilung der Religionsstunden zwischen den Geistlichen und 
den Lehrern, letzteres im Einverstündnis mit dem kirchlichen Aufsichts- 
beamten. 
5 14. Bei vorübergehender Verhinderung der Lehrer zur Unter- 
richtserteilung infolge von Erkrankung oder Ahwesenheit im Urlaub, Ein- 
berufung zu militürischen Ubungen oder bei vorübergehender Erledigung 
einer Stelle hat der Stadtschulrat, sofern der Oberschulrat seinerseits 
nicht das Erforderliche angeordnet hat, für die Aitverschung der be- 
treffenden Stelle durch die übrigen an der Schule angestellten Lehrer 
Sorge zu tragen. 
Wenn die Aushilfe voraussichtlich länger als 4 Wochen dauert, ist 
von der getroffenen Anordnung dem Oberschulrat durch Vermittelung des. 
Grossherzoglichen Kreisschulrats Anzeige zu erstatten. 
Erscheint im einzelnen Fall die Anweisung eines besonderen Hilfs- 
lehrers erforderlich, so hat der Stadtschulrat im Einverständnis mit dem 
Vorsitzenden der Schulkommission sofort unmittelbar bei dem Oberschul- 
rat Antrag zu stellen, bis zum Eintreffen der Dienstaushilfe aber einst- 
weilen entsprechende Mitversehung anzuordnen. 
Aufsichtsführung über die Fortbildungsschule. 
15. Der Stadtschulrat hat anstelle der Ortsschulbehörde die in 
der Dienstweisung vom 30. März 1875 über die Anwendung der Schul- 
ordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht (§§ 1—7) 
vorgeschriebenen Schülerlisten zu führen, die notwendig werdenden Uber- 
weisungen zu besorgen und den Schulbesuch zu überwachen. (68 17.) 
5 16. Wird um die Entbindung von Schülern vom Besuch des 
Fortbildungsunterrichts nachgesucht, weil dieselben entsprechenden Privat- 
unterricht geniessen, oder durch genossenen höheren Unterricht die in 
der Fortbildungsschule zu erwerbenden Kenntnisse bereits in genügender 
Weise sich angeeignet haben, steht die Entscheidung hierüber vorbehaltlich 
der Beschwerde an den Kreisschulrat dem Stadtschulrat zu. 
Dagegen bleibt dem Kreisschulrat die Entscheidung über Gesuche 
um Entbindung und Ausschluss von Schülern „aus besonders dringenden. 
Gründen“ vorbehalten. (§88 11—15 der Dienstweisung vom 30. Mürz 1875.). 
1. Die Massnahmen zur Sicherung des Besuchs des Fortbildungs- 
unterrichts, welche nach den §9 7—10 der Dienstweisung vom 30. Mürz 
1875 zur Zustündigkeit des Vorsitzenden der örtlichen Aufsichtsbehörde
	        
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