Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. § 107. 247 
gehören, werden in der Stadt Karlsruhe durch den Stadtschulrat ge- 
troffen. 
5s 18. Die Entlassung der Schüler aus der Fortbildungsschule er- 
folgt düurch den Stadtschulrat. Derselbe unterzeichnet die Entlassungs- 
scheine namens des Vorsitzenden der örtlichen Aufsichtsbehörde. 
§ 19. (Nach der mit Erlass Gr. Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts vom 10. Juli 1897 Nr. 13 356 genchmigten abgeünderten 
Fassung): 
Die in den S§ 18—22 und 31 der Dienstweisung vom 30. Müärz 
1875 — hinsichtlich der Behandlung der Versäumnisse des Forthildungs- 
unterrichts und der zeitweisen Befreiung der Schüler vom Besuch desselben 
— und in § 3 Abs. 3 und 4 der Alinisterialverordnung vom 5. Februar 
1875 — hinsichtlich der Bestrafung der Fortbildungsschüler — der ört- 
lichen Aufsichtsbehörde bezw. deren Vorsitzenden zugewiesenen Be- 
fugnisse werden in der Stadt Karlsruhe durch den Stadtschulrat aus- 
geübt, welcher jedoch zur Verhüngung von Strafen der in § 3 Abs. 4 der 
Verordnung vom 5. Februar 1875 bezeichneten Art die Zustimmung des 
Vorsitzenden der Schulkommission einzuholen hat. 
5 20. Die Feststellung des Stundenplanes für den Fortbildungs- 
unterricht erfolgt durch den Stadtschulrat, welcher hiebei des in § 13 
dieser Dienstweisung hinsichtlich der Feststellung des Stundenplanes 
für die Volksschule vorgeschriebene Verfahren einzuhalten hat. 
Aufsicht über die Lehrer. 
6 21. Der Stadtschulrat hat darüber zu wachen, dass die Lehrer 
ihre dienstlichen Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen, stets eines standes- 
würdigen Betragens sich befleissigen und mit ihren Amtsgenossen. ein- 
trüchtig zusammenwirken. Als unmittelbar Vorgesetzter der Lehrer 
(5 6 lit. a. der landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, betreffend 
die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen) 
vermittelt er den dienstlichen Verkehr derselben mit den vorgesetzten 
Dienstbehörden. 
Er ist befugt, den Lehrern Urlaub bis zu 8 Tagen zu erteilen. 
Gegen Lehrer, welche ihre Dienstpflichten vernachlässigen oder sich in 
einer ihres Standes unwürdigen Weise betragen, kann der Stadtschul- 
rat — sofern keine fürmliche dienstpolizeiliche Untersuchung nötig fällt 
— mit Ermahnungen, Verweisen und Geldstrafen bis zu 10 Nlark ein- 
schreiten. (s 2 und 3 Absatz 2 der landesherrlichen Verordnung vom 
4. Januar 1890, die Dienstpolizei betreffend, verbunden mit § 1 der 
landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, betreffend die Anwendung 
des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, und die Bekannt-- 
machung des Oberschulrats vom 17. August 1892, betreffend die Hand- 
habung der Dienstpolizei über die Volksschullehrer.) 
Die dem Kreisschulrat zustehende Strafbefugnis erleidet hiedurch. 
eine Beeinträchtigung nicht. 
Zum Ausspruch von Geldstrafen wegen Dienstwidrigkeiten eines 
Lehrers, die vom Kreisschulrat anlässlich der von diesem vorgenommenen 
Prüfungen festgestellt wurden, ist nur der Kreisschulrat zustündig.
	        
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