Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

248 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Der Stadtschulrat hat von jeder gegen einen Lehrer erkannten Strafe 
sofort — unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Schulkommission — 
dem Kreisschulrat und von dem Ausspruch einer Geldstrafe — zur 
Herbeiführung der Verrechnung derselben — durch Vermittelung des 
letzteren auch dem Oberschulrat Anzeige zu erstatten. 
Sonstige Bestimmungen. 
22. Dem Stadtschulrat wird zur Besorgung der mit seiner Dienst- 
führung rerbundenen Schreibgeschäfte von der Schulkommission be- 
ziehungsweise dem Stadtrat ein Schriftführer beigegeben. 
Mit obiger Dienstweisung stimmt in allem Wesentlichen überein die Dieust- 
weisung für den Stadtschulrat in Mannheim vom 4. August 1893/2. De- 
zember 1895. 
8 108. 
Die nähere Feststellung der Verhältnisse des gesamten Volksschulwesens 
einer Stadt (§& 98), soweit deren Ordnung durch dieses Gesetz der Gemeinde 
freigestellt ist, geschieht durch Ortsstatut, welches — neben der nach den 
Vorschriften der Städteordnung erforderlichen staatlichen Genehmigung — 
der Zustimmung der zuständigen Unterrichtsbehörde bedarf. 
Insbesondere sind in dieser Weise zu ordnen: 
a. die Zusammensetzung und Bestellung der städtischen Kommission 
für die Schulangelegenheiten, deren Geschäftskreis und Geschäfts- 
ordnung; 
b. die Gliederung des gesamten Volksschulwesens der Stadt — in 
Abteilungen für einfachen, für erweiterten Unterricht, für bestimmte 
Stadtbezirke, für Knaben, für Mädchen u. s. w.; 
c. die Grundzüge des Unterrichtsplaues für jede als erweiterte Volks- 
schule einzurichtende Abteilung (§ 92); 
d. das für die Schüler (Schülerinnen) jeder Abteilung zu entrichtende 
Schulgeld (§ 93 Absatz 3); 
e. Zahl und Art der für den gesamten Volksschulunterricht der 
Stadt anzustellenden Lehrkräfte; 
k. die Gehalte und sonstigen Bezüge des gesamten Lehrerpersonals 
(88 100, 102). 
Ortsstatutarische Festsetzungen, deren Wirksamkeit nach dem Etatgesetz 
von ständischer Zustimmung abhängig ist, können erst nach Erteilung der 
letzteren in Vollzug gesetzt werden. 
g 109. 
Die Bestimmungen des § 97 finden auch Anwendung auf statutarische 
Festsetzungen der in § 108 bezeichneten Art. 
 
	        
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