Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
J. an der erweiterten Volksschule jährlie 8 Mkc. 
n. an der kaufmünnischen Fortbildungsschule jührlich 24 „ 
In der einfachen Volksschule, in der Frauenarbeitsschule und für 
Benützung der in § 13 erwähnten Einrichtungen wird Schulgeld nicht 
erhoben. 
Von den Schülern bezw. Schülerinnen des Handfertigkeitsunterrichts, 
der Kurse für Haushaltungskunde und der Frauenarbeitsschule kann eine 
Vergütung für die Anschaffungskosten der bei dem fraglichen Unterricht 
zur Verwendung kommenden Naterialien gefordert werden. Die Höhe 
der Vergütung bestimmt die Schulkommission. 
5 17. Schüler, welche zufolge ausnahmsweiser Genehmigung nur 
einen Teil der Unterrichtsstunden besuchen (Güste), müssen gleichwohl 
Has ganze Schulgeld bezahlen. 
5 18. Besuchen mehrere einer und derselben Familie angehörende 
Schüler gleichzeitig eine der in § 16 bezeichneten stüdtischen Schulen, 
so tritt eine Ermässigung des Schulgeldes in der Art ein, dass bei 
mindestens drei Schülern für den dritten nur die Hälfte des geordneten 
Schulgeldes zu entrichten, der vierte dagegen sowie jeder folgende vom 
Schulgeld ganz befreit ist. 
Wenn die mehreren Schüler in verschiedenen Klassen einer Anstalt 
sich befinden, so tritt die Befreiung vom Schulgeld bezw. die Ermässigung 
für diejenigen ein, welche der Beendigung des Lehrkurses der Anstalt 
-sam nüchsten stehen. 
Die Töchterschule und ihre Vorschule, sowie die erweiterte Knaben- 
und die erweiterte Mädchenschule gelten hinsichtlich der Bestimmungen 
in Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen als eine Anstalt. 
§ 19. Schüler, die nicht auf städtischer Gemarkung wohnen, aber 
gleichwohl zum Besuche der städtischen Schulen zugelassen sind, haben 
in der erweiterten Volksschule das Dreifache und in den übrigen Volks- 
schulen (§ 16 f. bis k.) sowie in der kaufmännischen Fortbildungsschule 
das Doppelte des gewöhnlichen Schulgeldes zu bezahlen. 
Die Schulkommission ist ermächtigt, zugunsten einzelner Nachbar- 
gemarkungen oder einzelner Schüler diese Schulgelderhöhung nach- 
Zulassen. 
5§ 20 Das Einrrittsgeld beträgt: 
— — — an der Knabenvorschule 4 Mkc., 
an der Töchterschule, an der Vorschule zur Töchterschule, an der 
Bürgerschule und an der kaufmünnischen Fortbildungsschule 2 Mk. 
§ 22. Das Schulgeld wird erhoben: — — 
B. an der kaufmännischen Fortbildungsschule in halbjährlichen 
Raten und zwar für die Jahresabschnitte: 
1. vom 23. April bis 23. Oktober, 
2. vom 23. Okotber bis 23. April; — — — 
D. an der Bürgerschule, an der Knabenvorschule Klasse I., II. und 
III., an der Töchterschule, an der Vorschule zur Töchterschule 
und an der erweiterten Volksschule in vierteljührlichen Raten 
und zwar für die Zeitabschnitte: 
1. vom 23. April bis 23. Juli, 
2. vom 23. Juli bis 23. Oktober,
	        
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