256 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Gesetzes über den Elementarunterricht) und für sonstige ausserordentliche-
Dienstleistungen nicht eingerechnet.
Als Uberstunden gelten diejenigen, welche über die Zahl 30 hinaus.
in nicht bloss vorübergehender Weise wöchentlich zu erteilen sind. Sie-
werden mit 60 KA für das Jahr und die Wochenstunde vergütet.
5 50. Den ausschliesslich oder hauptsächlich mit der Erteilung von
Fortbildungsunterricht betrauten Lehrern kann der Stadtrat Funktions-
zulagen bis zu 400 A bewilligen. Ausserdem können denselben schon
die über die Zahl 24 hinausgehenden Wochenstunden als Uberstunden
angerechnet werden.
5 51. Die Dienstjahre werden vom 1. Januar desjenigen Jahres ab
gerechnet, welches dem Jahre folgt, in welchem der Lehrer unter die-
Zahl der Schulgehilfen aufgenommen war (§ 26 E.-U.-G.). Nur die im
Dienste einer öffentlichen Schule verbrachte Zeit kommt dabei in Be-
rechnung.
Für die Lehrerinnen wird nach Umfluss des ersten an der hiesigen-
Volksschule verbrachten Dienstjahres durch besonderen Beschluss des.
Stadtrats auf Antrag der Schulkommission festgestellt, mit wie vielen.
Dienstjahren die frühere Beschäftigung im Lehrfach in Rechnung
kommen Soll.
52. Sollte nach den obigen Bestimmungen das Diensteinkommen
eines Lehrers den durch Gesetz oder durch eine gesetzesgemüsse Ver-
fügung der Staatsbehörde festgestellten Mindestbetrag nicht erreichen, so-
ist es auf diesen Betrag zu erhöhen.
§ 53. Die Zuschüsse zu den gesetzlichen Bezügen der Lehrer,.
welche behufs Deckung der in den 88 45 bis 48 bezeichneten Gesamt--
einkommen bezichungsweise der in den §§ 49 und 50 erwähnten beson-
deren Vergütungen erforderlich werden, sind eine freiwillige und jederzeit.
widerruffiche Leistung der Gemeinde; von einem etwaigen Widerruf
werden jedoch diejenigen Bezüge nicht berührt, welche einem Lehrer-
schon verwilligt oder vertragsmässig zugesagt worden sind.
5 54. Bei Bemessung des gesetzlichen Mindesteinkommens eines.
Lehrers wird die Mietsentschäligung berechnet:
für Hauptlehrer auf jährlien 540 J
für Hauptlehrerinnen auf jährliien 350 „
für Lehrer und Lehrerinnen in nicht etahmässiger Stellung
auf jührlienn. 210 "
Grundzüge für den Unterrichtsplan der Volksschulen der
Haupt- und Besidenzstadt Karlsruhe.
I. Die einfache Volksschule
a. für Knaben,
b. für Mädchen.
1. Die hiesige einfache Volksschule ist eine Schule mit erweiter---
ter Unterrichtszeit; es sind dabei die allgemeinen Bestimmungen