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I
S
II. Gesetz über den Elementarunterricht.
(# —114 Ubergangsbestimmungen für die am 1. Januar 1890 in
Mannheim bereits angestellten Hauptlehrer.)
* 15. Neu angestellte Hauptlehrer erhalten stets dasselbe Dienst-
einkommen wie die im gleichen Dienstalter befindlichen schon an-
gestellten Lehrer.
Genaltstarif.
—–—J —
Wohnungsesamt-
Altersklasse Gchalt geld Einkommen.
i Al. Al. 44
I. Mehr als 28 Dienstjaher 3100 600 3700
II. 27. und 28. Dienstjahr 2950 600 3550
III. 25. und 26. Dienstjdar 2800 600 3400
IV. 23. und 24. Dienstjsabr 2650 600 3250
V. 21. und 22. Dienstjahr 2500 600 3100
VI. 19. und 20. Dienstar 2350 600 2950
VII. 17. und 18. Dienstjahr 2200 600 2800
VIII. 15. und 16. Dienstjahr 2050 600 2650
IX. 13. und 14. Dienstlahr 1900 600 2500
X. 11. und 12. Dienstjdalr 1750 600 2350
XI. 1. bis 10. Dienstjahr 1600 600 2200
Nach Bürgerausschußbeschluß vom 27. Juni 1899 finden die Gehaltsordnungen
und Gehaltstarife für Hauptlehrer, Hauptlehrerinnen und Unterlehrer der Stadt
Mannheim vom 1. Januar 1899 ab auch auf die Lehrer und Lehrerinnen der
Neckarauer Volksschule mit der Maßgabe Anwendung, daß die infolge dessen ein-
tretenden Gehalts= und Wohnungsgelderhöhungen im Jahre 1899 nur soweit zur
Auszahlung kommen, als sie zusammen bei Hauptlehrern und Hauptlehrerinnen den
Betrag von 300 Mk., bei Unterlehrern den Betrag von 200 Mk. nicht übersteigen und
daß der Mehrbetrag in den folgenden Jahren je in Naten von 300 bezw. 200 Mk.
bis zur Erreichung desjenigen Gehalts und Wohnungsgeldes ausbezahlt wird, den
die in dem gleichen Dienstalter befindlichen Lehrer und Lehrerinnen der Altstadt
beziehen.
Für Dienstwohnungen, welche Hauptlehrer inne haben, kommt nach Bürger-
ausschußbeschluß vom 27. Juni 1899 der Anschlag von 600 Mk., für Dienst-
wohnungen der Unterlehrer 120 Mk. vom Gehalt in Aufrechnung.
Ortsstatut betreffend die Gehaltsordnung kür die
Hauptlehrerinnen.
1. Das dienstliche Gesamteinkommen einer Volksschulhaupt-
lehrerin soll jährlich mindestens 1800 Mk. und höchstens 2400 Mk. be-
tragen und richtet sich nach folgendem Tarif.
5 2. Die Bestimmungen der 5§ 2—7 der Gehaltsordnung für Haupt-
lehrer finden auch auf die Hauptlehrerinnen Anwendung.
(55 3 u. 4. Einführungsbestimmungen.)