Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 109. (Mannheim). 271
Gehaltstarif.
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* *ê• vn Wohnungs- Gesamt-
Altersklassee. Gchalt # geld Einkommen.
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r Al. Al.
I. Mehr als 25 Dienstjahre. . . 2100 300 2400
II. 23.—25. Dienstjahr.. . . . 2000 300 2300
III. 20.—22. Dienstar 1900 300 2200
IV. 17.—19. Dienstahr . . 1800 300 2100
V. 14.—16. Dienstiar 1700 300 2000
VI. 11.—13. Dienstiaahr ... 1 1600 300 1900
VII. 1.—10. Dienstiahr . 1500 300 1 1800
Ortsstatut betreffend die GCehaltsordnung für die
Handarbeits- un d Iaushaltungslehrerinnen.
S 1. Die Lehrerinnen für Iandarbeiten (Industrielchrerinnen) und
Haushaltungskunde werden vertragsmässig gegen vierteljährliche Kün-
digung angestellt.
Sind ihre Leistungen fortgesetzt befriedigende, so kann nach zu-
rückgelegtem 12. Dienstjahre beim Vorhandensein der Vorausetzungen
des § 36 E.U.G. ihre Anstellung als nicht etatsmässige Beamte bei der
Oberschulbehörde beantragt werden.
Von den Lehrerinnen kann ein Fünftel als Hauptlehrerinnen mit
dem für solche gesetzlich bestimmten Einkommen (§§S 30 und 43
E.U.G.) angestellt werden.
2. Das dienstliche Einkommen einer nicht etatsmässig angestellten.
Lehrerin soll mindestens 1000 M. und höchstens 1300 M. betragen und
richtet sich nach dem folgenden Tarif.
Die Dienstjahre werden bei Berechnung der Zulagefristen vom
1. April desjenigen Jahres ab berechnet, in welchem die Lehrerin zur
vertragsmässigen Anstellung gelangt. Wird sie jedoch erst nach dem
. Juli angestellt, so zählt die Dienstzeit vom 1. April des nüchsten
Jahres ab.
5 3. Die §86 2—7 der Gehaltsordnung für die Hauptlchrer finden
im Ubrigen sinngemässe Anwendung.
(§§ 4—6 Einführurungsbestimmungen.)
Gehaltstarif
für Handarbeits- und Haushaltungslehrerinnen
(soweit sie nicht etatmässig angestellt sind).
Altersklasse Gehalt
— —
— — — -
AM.
I. Mehr als 9 Diensttaererer # 1300
II. 7.—9. Dienstarrr ......- . 1200
III. 4.—6. Dienstjahr . 1100
IV. 1.—3. Dienstjah#r 1000