Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

272 
II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Gemeindebeschluss, betreffend die Gehaltsordnung für 
die Unterlehrer und Unterlehrerinnen an den 
NMannheimer Volksschulen. 
6 1. Das Gesamteinkommen eines Lehrers oder einer Lehrerin 
in nichtetatsmässiger Stellung (§6 44 und 15 des Gesetzes über den 
Elementarunterricht) soll vom 1. Januar 1898 an jührlich betragen; 
Vor Ablegung der Dienstprüfngngn Jl. 1200.— 
Nach Ablegung der Dienstprüfung (und zwar vom 
Anfang des auf die Ablegung der Prülung folgenden 
Monats an)z)z). .. ... „ 1400.— 
Für gesectzlich eingerichtete Dienstwohnung kommt der Anschlag 
von 120 M. jährlich in Aufrechnung. 
2. Die eintretende Gehaltserhöhung für Lehrer in nicht etat- 
mässiger Stellung, welche die Dienstprüfung abgelegt haben, kommt in 
den Jahren 1898 und 1899 je hälftig zur Auszahlung. 
5 3. Die Zuschüsse zu den gesctzlichen Bezügen der Lehrer, welche 
behufs Deckung der bezeichneten Gesamteinkommen erkforderlich werden, 
sind eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung der Gemeinde; 
von einem etwaigen Widerruf werden jedoch diejenigen Bezüge nicht 
berührt, welche einem Lehrer schon verwilligt oder vertragsmässig 
zugesagt worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.