Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. §§ 111—114. 277 
8 111. 
Privat-Lehr- und Erziehungsanstalten dürfen nicht eher eröffnet werden, 
als bis über die im § 110 Ziff. 1—3 angegebenen Punkte den Staats- 
behörden die erforderlichen Nachweise geliefert und von diesen als genügend 
anerkannt sind. 
Jeder Wechsel in dem Vorsteher= und Lehrerpersonal, Anderungen im 
Lehrplan oder eine Veränderung des Lokals sind vor der Ausführung den 
Schulbehörden anzuzeigen. 
  
Die zuständige Staatsbehörde ist das Unterrichts-Ministerium; 
landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, § 5, Ziffer 4; V. O. vom 9. Oktober 
1869, §§ 1—8. 
8 112. 
Privat-Lehr- und Erziehungsanstalten stehen unter Staatsaufsicht. 
Die Schulbehörden haben in denselben von Zeit zu Zeit Visitationen und 
Prüfungen vorzunehmen; überdies ist diesen Behörden von den Hauptprüfungen 
jeweils Nachricht zu geben, damit sie denselben anwohnen können. 
  
V.O. vom 9. Oktober 1869, § 6. 
§ 113. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 110—112 
unterliegen den Strafbestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches vom 31. Ok- 
tober 1863. 
  
Das Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863 bestimmt in dem — neben 
dem Reichsstrafgesetzbuch in Geltung gebliebenen — § 70 („Unberechtigte Lehr- 
anstalten"): 6 
Wer, ohne die durch Verordnung vorgeschriebenen Erfordernisse er- 
füllt zu haben, eine Erziehungs- oder Unterrichtsanstalt errichtet, oder 
in eine andere Gemeinde verlegt, oder wer bei der Leitung von Er- 
ziehungs- und Unterrichts-Anstalten die bestehenden Verordnungen oder 
die auf den Grund derselben erlassenen besonderen Anordnungen über- 
tritt, wird an Geld bis zu 100 Mark bestraft. 
8 1184. 
Die Schließung einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt kann durch 
die Staatsbehörden verfügt werden:
	        
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