Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. § 116. 279
haltlich der in Absatz 2 des Gesectzes der Gr. Regierung vorbehaltenen
Nachsichterteilung, welche nur im einzelnen Fall für bestimmte einzelne
Personen erteilt werden könnte.
2. Nach § 115 — nicht nach §§ 110 und 111 — des Gesetzes sind auch solche
Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten zu behandeln, die schulpflichtige Kinder
aufuehmen, letztere aber — neben dem Unterricht, den sie in der Privatanstalt em-
pfangen — die Volksschule besuchen lassen, die also nicht die Berechtigung einer
kraft Gesetzes eintretenden Befreiung ihrer Zöglinge von der Verpflichtung zum
Besuche der Volksschule in Anspruch nehmen (Staatsministerial-Entschließung vom
24. August 1846 — s. oben S. 273.74).
8 116.
Korporationen und Stiftungen können Lehr- und Erziehungsanstalten
nur mit Staatsgenehmigung errichten. Auf solche Anstalten sind die Vor—
schriften der 88 110 —114 anwendbar.
Kirchlichen Korporationen und Stiftungen ist die Errichtung einer
Lehr- und Erziehungs-Anstalt nur aufgrund eines besonderen Gesetzes
gestattet.
Mitgliedern eines religiösen Ordens oder einer ordensähnlichen reli-
giösen Kongregation ist jede Lehrwirksamkeit an Lehr= und Erziehungs-
anstalten im Großherzogtum untersagt.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, für einzelne Personen in wider-
ruflicher Weise Nachsicht von diesem Verbot zu erteilen.
Landesh. V.O. vom 26. Juni 1892 § 5, Ziff. 6 u. 7.
1. [Lehrwirksamkeit der Mitglieder religiöser Orden 2c- *
Die Absätze 3 und 4 des § 116 waren in dem Gesetze vom 8. März 1868 nicht ent—
halten. Dieselben wurden erst hinzugefügt durch das Gesetz vom 2. April. 1872, die
öffentliche Lehrwirksamkeit der Mitglieder eines religiösen Ordens betreffend (Ges. u.
V.O. Bl. 1872, Nr. XV, S. 173). 6
Durch den Ausdruck „Orden und ordensähnliche Kon-
gregationens soll klar gestellt werden, dass das Gesetz sich auf die
zwar nach dem katholischen Kirchenrecht verschiedenen, für den Staat
aber in den hier fraglichen Beziehungen ganz gleichstehenden Orden und
Kongregationen bezieht, wührend es solche Verbindungen, deren Mlitglieder
sich nicht zu einem gemeinsamen Leben verbpflichten. und nicht ihre
ganze Persönlichkeit den Zwecken eines Ordens oder einer Kongregation
zur Verfügung stellen, mithin die kirchlichen Bruderschaften oder Vereine,
nicht berührt. 6
Das entscheidende Kriterium liegt niernach nicht sowohl
in der Ablegung von mehr oder minder feierlichen bezw. dauernden
Gelübden, sondern in der Organisation der Genossenschaft.
durch welche die zu einer vita communis vereinigten. Alitglieder ausser-
halb der gewöhnlichen Ordnung der bürgerlichen Gesellschaft gestellt