Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

280 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
und in der Gesammtheit ihrer Lebensbezichungen der Direktion von 
kirchlichen Oberen unterworfen werden. 
(Zirkularverfügung der preuß. Minister des Innern und der geistlichen 2c. 2c. 
Angelegenheiten vom 26. Juni 1875, abgedruckt bei: Dr. P. Hinschius, die prenßischen 
Kirchengesetze der Jahre 1874 und 1875, Berlin 1875, S. 215). 
2. [Eutstehung des § 116 Absatz 1 und 2.1 Der 1867, von der 
Regierung den Ständekammern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über den 
Elementarunterricht enthielt einen besondern von Korporatious= und Stif- 
tungsschulen handelnden Artikel nicht. Dagegen war in § 100 des Entwurfes 
(ietzt § 110 des Gesetzes) als dritter Absatz die Bestimmung vorgesehen: 
Für die Errichtung solcher Schulen durch Kor- 
porati onen oder Stiftungen bleihbt Staatsgenehmigung 
vorbehalten. 
Die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission beantragte den Strich des 
in § 100 des Entwurfs ausgenommenen dritten Absatzes und schlug in Verbindung 
damit vor, den Bedingungen, unter welchen die Errichtung von Privat-Lehr= und 
Erziehungsanstalten gestattet sein solle, als erste die voranzustellen: 
Nur bestimmte physische Personen können als Unternehmer 
solcher Anstalten auftreten. 
Bei der Beratung im Plenum der Zweiten Kammer ergaben sich Anstände, 
welche die Zurückweisung des § 100 des Entwurfs an die Kommission zur Folge 
hatten. Daß den kirchlichen Korporationen die Errichtung der in § 100 genannten 
Lehranstalten nicht zukomme, wurde durch förmlichen Kammerbeschluß ausgesprochen. 
Andererseits bestand im allgemeinen keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß den 
Kreisverbänden die durch das Verwaltungsgesetz vom 5. Oktober 1863 gewährte Be- 
fugnis zur Errichtung von Kreisschulen nicht benommen werden solle; es zeigte sich 
hier nur der Zweifel, ob diese Befugnis der Kreisverbände durch die von der Kommission 
vorgeschlagene Fassung des Entwurfs gewahrt sei oder nicht. Eine weitere Mei- 
nungsverschiedenheit betraf die Befugnisse der politischen Gemeinden hinsichtlich der 
Errichtung und Leitung eigener Lehranstalten, sowie die Frage, inwiefern sonstige 
juristische Personen hievon ausgeschlossen sein sollen. 
Die Kommission formulierte hierauf in einem Nachtragsbericht ihre An- 
träge dahin: 
1. Der Uberschrift zum ersten Abschnitt des achten Titels die Worte bei- 
zufügen: · 
und von den Schulanstalten der Kreis- und Bezirksverbände. 
2. In diesen Abschnitt als § 99 a folgenden Zusatzparagraphen aufzunehmen: 
Den Kreis- und Bezirksverbänden bleibt die auf besonderen Ge- 
setzen beruhende Befugnis zur Gründung öffentlicher Schulanstalten 
(vgl. §§ 1, 41, 42, 57, des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863) 
vorbehalten. 
In den Statuten solcher Anstalten müssen die Aufsichtsrechte des 
Staats im Sinne der §#§8 100—104 gewahrt sein. 
3. Im ersten Absatz des § 1 die Schlußworte dahin abzuändern: 
oder in einer andern den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden 
Lehranstalt (5§ 99a—103) ihren Unterricht erhalten. 
In der diesen Anträgen — welche sodann von der Zweiten Kammer unverändert 
angenommen wurden — vorausgeschickten Erläuterung ist ausgeführt, daß zwar um
	        
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