Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. § 116. 283. 
nach dem Vorschlage ihrer Kommission zu einer derartigen Agitation kein Boden mehr 
vorhanden ist.“ 
In dieser Bemerkung ist unzweidentig als Absicht des Gesetzes (6 109 — jetzt 
116 — Absatz 1 und 2) zu erkennen gegeben, daß Korporationen und Stiftungen. 
Lehr= und Erziehungsanstalten — ohne vorherige Staatsgenehmigung bezw. Er- 
wirkung cines Spezialgesetzes — auch nicht durch (physische) Mittelspersonen. 
zu errichten berechtigt sein sollen. Hiernach wird die Staatsbehörde für befugt zu 
crachten sein, die Eröffnung einer Privat-Lehranstalt zu untersagen, bezw. die schon 
eröffnete Anstalt zu schließen (5 114 d. G.), wenn die physische Person, welche der 
Staatsbehörde gegenüber als Unternehmer sich darstellt, in Wirklichkeit namens einer 
Korporation oder Stiftung handelt. 
4. [Schulanst alten der Kreis= und Bezirksverbände.] Das-. 
Gesetz vom 5. Oktober 1863 über die Organisation der inneren Verwaltung erklärt 
in § 41 die Kreisverbände — vertreten durch die Kreisversammlungen — für be- 
rechtigt, „im Interesse des Kreises und seiner Bewohner gemeinnützige Anstalten zu 
gründen“, insbesondere (§ 41 Ziffer 3) „Kreisschulanstalten“". Die Statuten für 
solche Anstalten werden von der Kreisversammlung festgesetzt, welche auch die Vor- 
stände und Verwaltungspfleger der Anstalten ernennt und entläßt, oder zu deren 
Ernennung bezw. Entlassung den Kreisausschuß ermächtigt (§ 42). Die nänlichen, 
Befugnisse stehen den etwa sich bildenden Bezirksverbänden hinsichtlich des Bezirkes- 
zu, auf welchen jeder derselben sich erstreckt (§ 57 des angeführten Gesetzes). Die 
Kreis= und Bezirks-Schulanstalten sind nach der jetzigen Fassung des Gesetzes über 
den Elementarunterricht unter den „Korporationsschulen“ begriffen, von welchen der 
erste Absatz des § 116 handelt; dieselben können somit jetzt nur mit Staatsgenehmigung. 
errichtet werden, während letztere nach dem Gesetz vom 5. Oktober 1863 nicht vor- 
behalten war. 
5. [Korporationsschulen der Gemeinden.] Die Kommission der- 
Zweiten Kammer ging bei ihren die Behandlung der Korporationsschulen betreffenden. 
Anträgen von der Ansicht aus, die von einer Gemeinde errichteten Unterrichts- 
anstalten seien unbedingt als öffentliche anzusehen und — wenn für einfachen 
oder erweiterten Elementar unterricht bestimmt — in allen Beziehungen den die- 
Volksschulen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1—102 des Gesetzes-. 
über den Elementarunterricht) unterworfen. Die Regierungsvorlage dagegen unter- 
stellte die rechtliche Möglichkeit der Errichtung von Gemeindeanstalten für Elementar- 
unterricht ohne Volksschul-Eigenschaft. Diese Möglichkeit wird — nach- 
dem dic betreffenden Anträge der Kommission der Zweiten Kammer nicht zu defini- 
tiver Annahme gelangt sind — als vorhanden und folgeweise die zur Genehmigungs- 
erteilung zuständige Staatsbehörde für berechtigt anerkannt werden müssen, Gemeinden. 
zu gestatten, neben der Volksschule einfache oder erweiterte Elementarunterrichts- 
Anstalten zu errichten und zu unterhalten, für welche durch besonderes Statut ge- 
setzliche Bestimmungen, die für die Volksschule gelten, außer Wirksamkeit gesetzt sind. 
Vgl. z. B. das Ortsstatut über das Schulwesen der Stadt Karlsruhe, 8 14. 
(S. 251 dieser Schrift). 
6. [Katholische Weibliche Lehr= und Erziehungsinstitute.] 
Durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 (§ 35) wurden die Güter der 
Klöster, welche in den zur Entschädigung angewiesenen oder in den von entschädigten. 
Reichsständen früher schon besessenen Gebieten damals bestanden,
	        
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