Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

284 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
der freien und vollen Disposition der resp. Landesherrn sowoll 
zum behufe des Autfwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere 
gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung der Finanzen überhaupt 
überwiesen. 
Das vierte badische Organisationsedikt, erlassen unter'm 14. Februar 1803 
zur Regelung der Verhältnisse der „Stifter und Klöster“ im Gebiete des damaligen 
Kurfürstentums Baden, „welche teils Uns zur Indemnität in säkularisiertem Zustand 
zugewiesen, teils zur zweckmäßigen Negentenamtlichen Vorsorge in Unsere Hände 
gelegt worden sind“, bestimmte hinsichtlich der unter letzterer Kategorie begriffenen 
Frauenklöster in Artikel XI: 
Die der Mädchen -Erziehung oder ihrem Unterricht sich 
wilmende Frauenklöster — — sind röllig bei ihren bisherigen Stand, 
Einkommen und Verfassung bestüätigt, in Hoftnung, dass sie ferner sich 
beeifern werden, den landesherrlichen Wünschen und Vorschriften in 
Absicht des Schulunterrichts eifrigst entgegen zu gehen. 
Eine landesherrliche Verordnung vom 16. September 1811 — betitelt als 
„Negulativ für die Katholischen Weiblichen Lehr= und Erziehungs- 
institute des Großherzogtums“ und erlassen in der Absicht, „den Frauen- 
klöstern, welche in Unsern Landen als Weibliche Lehr= und Erziehungs-Institute 
noch bestehen, eine zweckmäßigere dem Geiste der Bedürfnisse der Zeit mehr ent- 
sprechende Einrichtung zu geben“, nach vorausgegangenem Benehmen „mit den be- 
treffenden bischöflichen Ordinariaten“, insoweit der Gegenstand „deun Wirkungskreis 
jener geistlichen Stellen berührt“ (Reg.-Bl. 1811, Nr. XXV) — traf sodann Be- 
stimmungen über: 
die Voraussetzungen der Aufnahme als Kandidatin und Institutsfrau — 
insbesondere die abzulegenden Prüfungen (Artikel 1, 2, 3); 
Form der Aufnahme als Iunstitutsfrau (Gelübdeablegung) und Dauer der 
Verpflichtung der als solche Aufgenommenen (Art. 4, 5, 6, 8); 
Rechte der Institutsfrauen gegenüber dem Institut und rechtliche Stellung 
derselben in Beziehung auf das eigene Vermögen (Art. 7, 9, 10, 11); 
Verwaltung des Justituts= („bisherigen Kloster"-)Vermögens (Art. 12); 
Vorbereitung der als Kandidatinnen Aufgenommenen zum Lehramte 
(Art. 13); 
Haus= und Lebensordnung für die Institute und deren Mitglieder 
(Art. 14—27, 30); 
Handhabung der Disziplin über die Justitutsmitglieder (Art. 7 
und 28); 
Bestellung der Vorsteherin (Art. 29). 
Von den auf die Haus= und Lebensordnung bezüglichen Vorschriften des 
Regulativs verfügt Artikel 26 die Beibehaltung der „in dem betreffenden Institut 
als Frauenkloster seither eingeführt gewesenen Kleidung“; Artikel 30 erklärt — „ein- 
verständlich mit dem bischöflichen Ordinariate“ — die im Regulativ nicht ausdrücklich 
beibehaltenen „besonderen Gebräuche, Übungen und Satzungen, die sonst in einem 
Kloster herkömmlich waren“, für aufgehoben; insbesondere wird den „Lehrerinnen 
und Kandidatiunnen ausdrücklich untersagt, von der neuen Ordnung abzuweichen, und 
etwa das lateinische Brevier fortzubeten, oder sonstige zwecklose Andächteleien zu be- 
Pbachten“. 
Die der Erlassung des Regulativs vorangegangenen Verhandlungen zeigen, daß 
staatlicherseits davon ausgegangen wurde, die Justitute seien nicht mehr als Klöster,
	        
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