Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. § 116. 287
an Volksschulen — statthaft sei? Die Bejahnng dieser letzteren Frage ergab sich
— unter der Voraussetzung, daß überhaupt Frauen als Lehrerinnen an Volksschulen
verwendet werden dürfen — einerseits aus der Thatsache, daß die Institutsfrauen in
Beziehung auf ihre Befähigung zum Lehr= und Erziehungsfach staatlich geprüft waren
(Artikel 8 des Regulativs von 1811), andererseits aus der Auffassung der Staats-
regierung, daß die Institute nicht Anstalten religiöser Orden oder ordensähnlicher
Kongregationen seien.
Deu Mitgliedern der bei Crlassung des Gesetzes vom 18. September 1876
vorhandenen Lehr= und Erziehungsinstitute wurde daher Verwendung als Lehrerinnen
an der Mädchen-Volksschule, welche in den betreffenden Gemeinden an die Stelle der
Elementarschule des Instituts zu treten hatte, angeboten. Wo dieses Angebot Annahme
fand, wurden die Lehrstellen an der Mädchenvolksschule der Mehrzahl nach mit Lehr-
frauen aus dem als Korporation fortbestehenden Institut besetzt. Mehrere Institute
aber, deren Mitglieder die Mitwirkung bei dem Unterricht an einer nach Vorschrift
der Staatsgesetze eingerichteten Volksschule verweigerten, oder dieselbe von unzulässigen
Bedingungen abhängig machten, deren Aufgabe aber stiftungsgemäß ausschließlich
in der Erteilung eines die Volksschule vertretenden Unterrichts bestand, wurden auf-
gehoben, und deren Vermögen wurde als (weltliche) Stiftung — gewidmet für den
öffentlichen Volksschulunterricht der Katholischen Weiblichen Ingend der Gemeinde,
in welcher das betr. Institut bestanden hatte — erklärt.