Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Achter Titel. 
Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen 
angestellten Volksschullehrer. 
8 117. 
Für Erteilung eines nach Gegenstand und Lehrziel dem Unterrichts- 
plan einer einfachen Volksschule (§§ 20, 21 dieses Gesetzes) entsprechenden 
Unterrichts an Mittelschulen (einschließlich der Mittelschulen für die weibliche 
Iugend), Lehrerbildungsanstalten, Blinden= und Taubstummenanstalten können 
Lehrer (Lehrerinnen), welche die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung in 
Hauptlehrerstellen an Volksschulen erlangt haben (§ 28 dieses Gesetzes), in. 
der Eigenschaft etatmäßiger Beamten angestellt werden. 
Dieselben erhalten in dieser Stellung Gehalt wie Hauptlehrer (Haupt- 
lehrerinnen) an Volksschulen und statt freier Wohnung das Wohnungs- 
geld der V. Dienstklasse. 
Für Lehrerinnen an Mittelschulen für die weibliche Jugend, welche 
Befähigung zur Erteilung höheren Unterrichts in einer Prüfung nach- 
gewiesen haben, beträgt der Höchstgehalt 2000 Mk. 
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte, sowie der Ver- 
sorgungsgehalte richtet sich nach den für die etatmäßigen Lehrer an der 
betreffenden Anstalt überhaupt geltenden Bestimmungen. 
  
1. Durch § 117 des E. U. G. (in Artikel IX des Gesetzes vom 13. Mai 1892) 
sind ersetzt die Bestimmungen in § 1 des Gesetzes vom 11. März 1868, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der an anderen als Volksschulen an- 
gestellten Volksschulhauptlehrer, abgeändert durch Gesetz gleichen Betreffes 
vom 25. Juni 1874, welche beiden Gesetze durch das Beamtengesetz vom 24. Juli 
1888 (§ 148, Ziffer 2) außer Wirksamkeit gesetzt worden sind. In die neue Gesetzes- 
vorschrift (§ 117) ist auch einbezogen die Ordnung der Rechtsverhältnisse der an 
Mittelschulen für die weibliche Ingend angestellten Volksschullehrer, 
welche bis dahin (1892) eine gesetzliche Regelung nicht erfahren hatten. 
Durch die auf die Lehrerinnen an Mittelschulen für die weibliche Jugend-. 
bezüglichen Bestimmungen des § 117 ist ersetzt das Gesetz vom 30. Jannar 1879,
	        
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